Fünste Abtheilung.
Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungs-
wesen.
I. Abschnitt.
Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871.
(Reichsgesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des
Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinter-
bliebenen solcher Personen. Vom 27. Juni 1871. V.-Bl. 1871, Nr. 46.)
§. 1. Für die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie für die Bewilligungen
an die Hinterbliebenen solcher Personen gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Erster Theil.
Ossftzziere und im Osfizierrange stehende Militärärzte.
A. Im Reichsheere.
Anspruch auf Pension.
§. 2. Jeder Offizier und im Offizierrang stehende Militärarzt, welcher
sein Gehalt aus dem Militäretat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension,
wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung
des aktiven Militärdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabschiedet wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes
ohne eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädi-
gung, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger
Dienstzeit ein.
§. 3. Als Dienstbeschädigungen (§. 2.) gelten:
a) die bei Ausübung des aktiven Militärdienstes im Kriege oder
Frieden erlittene äußere Beschädigung,
b) anderweite nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Mili-
tärdienstes, sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten,
welche an dem zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen Orte
herrschen, insbesondere durch die kontagiöse Augenkrankheit her-
vorgerufene bleibende Störung der Gesundheit, wenn durch sie
— a. und b. — die Militärdienstfähigkeit sowohl für den Dienst
im Felde, als auch in der Garnison aufgehoben wird.