460 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vorhanden,
erfolgt durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
§. 4. Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehn-
jährigen Dienstzeit (§. 2.) zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu
beschränken, insofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militär-
dienstes nicht mit Sicherheit als eine bleibende angesehen werden kann.
Mit der Wiederherstellung zur völligen Dienstfähigkeit erlischt die Berech-
tigung zur Pension.
Beruht die Ursache der Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde
erlittenen Verwundung oder äußerlichen Beschädigung, so findet die Ge-
währung der Pension stets auf Lebenszeit statt.
§. 5. Wird außer dem im S. 2. bezeichneten Falle ein Offizier oder
im Offizierrange stehender Militärarzt vor Vollendung des zehnten Dienst-
jahres dienstunfähig und deshalb verabschiedet oder zur Disposition gestellt,
so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit eine Pension entweder auf
bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
§. 6. Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und
dem pensionsfähigen Diensteinkommen (§. 10.) der mindestens während
eines Dienstjahres innerhalb des Etats bekleideten Charge.
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 3.) ein,
so wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung
bekleideten Charge auch in dem Falle bemessen, wenn der Pensionär die-
selbe noch kein volles Jahr bekleidet.
Die Beförderung über den Etat, die bloße Karaktererhöhung während
des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben, sowie die vorüber-
gehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen
höheren Pensionsanspruch.
§. 7. Wird ein Offizier oder ein im Offizierrange stehender Militär-
arzt in einem militärischen Dienstverhältniß mit geringerem Diensteinkommen,
als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird bei seinem
späteren Eintritt in den Ruhestand die Pension dennoch nach dem vorher
bezogenen höheren Diensteinkommen unter Berücksichtigung der gesammten
Dienstzeit berechnet.
Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienst-
zulagen (§. 10.) bestand, wird die Pension nur, je unachdem es für den
zu Pensionirenden vortheilhafter ist, nach dem früheren höheren Dienst-
einkommen und der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem
zuletzt bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit berechnet.
§. 8. Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte des
Beurlaubtenstandes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf
Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene
Verwundung oder Beschädigung (8§. 2. und 3.).
Betrag der Pension.
§. 9. Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, /% und steigt
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½%0 des pen-
sionsfähigen Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von #½0° dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung der Pension nicht statt.