462 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
§. 14. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte, welche
als Invalide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, er-
langen, wenn sie zum Militärdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche
auf die im §. 12. bestimmte Pensionserhöhung nur dann, wenn durch eine
im Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Störung
ihrer Gesundheit herbeigeführt worden ist.
§. 15. Die in den 8§. 12. und 13. aufgeführten Pensionserhöhungen
werden auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen
den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens erreicht oder übersteigt.
§. 16. Die Bewilligung der Pensionserhöhungen auf Grund einer
im Kriege erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung ist nur zulässig,
wenn die Pensionirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedens-
schlusse eintritt.
Im Falle einer im Friedensdienst entstandenen Invalidität wird die
Pensionserhöhung gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb fünf Jahren
nach der erlittenen Beschädigung erfolgt.
§. 17. Die Entscheidung darüber, ob ein Offizier oder im Offizier-
range stehender Militärarzt im Sinne dieses Gesetzes den Krieg mitgemacht,
beziehungsweise durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des Dienstes
unfähig geworden ist (§. 12.), erfolgt durch die oberste Militär-Verwaltungs-
behörde des Kontingents.
Berechnung der Dienstzeit.
§. 18. Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst
bis zu dem Tage einschließlich, an welchem die Order der Verabschiedung
oder Dispositionsstellung ergangen ist, gerechnet.
Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militärärzten des Be-
urlaubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, in welcher
sie aktiven Militärdienst geleistet haben.
Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleiben außer Ansatz.
§. 19. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in An-
rechnung, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender
Militärarzt
a) im Militärdienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines
zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden, oder
b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines Jahres nicht
übersteigend zur Disposition gestanden hat.
§. 20. Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates zu-
gebrachte Zeit wird mit zur Anrechnung gebracht.
Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche Anrech-
nung nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Civildienst befinden.
Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange
stehender Militärarzt im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste oder im
Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung gestanden hat,
mit zur Anrechnung gelangen kann, entscheidet die oberste Militär-Ver-
waltungsbehörde des Kontingents.
Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft.
§. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem
aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militär-
arzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etats-