Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 465 
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die 
Dauer des mobilen Verhältnisses; 
Jc) bei Versorgung in Invalideninstituten. 
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem 
Pensionär neben den sonst zuständigen Kompetenzen. 
§. 35. Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs= oder 
Staatsfonds fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den 
Bezug der früheren Militärpension hinweg. Die Pensionserhöhung ver- 
bleibt jedoch dem Empfänger. 
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für 
den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militärpension 
wiedergewährt. 
§. 36. Erdient ein Militärpensionär, welcher in eine an sich zur 
Pension berechtigende Stellung des Kommunaldienstes eingetreten ist, in 
dieser Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der 
auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Militärpension nur in dem durch 
8. 33. unter c. begrenzten Umfange statt. 
Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
§. 37. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension 
auf Grund der Bestimmungen in den S§. 32 bis 36 tritt mit dem Be- 
ginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung 
nach sich ziehende Ereigniß folgt. 
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats= oder 
im Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung 
wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unver- 
kürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden 
Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. 
§. 38. Die Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung 
zur Disposition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes gleichmäßige Anwendung. 
Bewilligungen für Hinterbliebene. 
§. 39. Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange 
stehender Militärarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die 
Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat kann mit Genehmigung der obersten Militär-Verwaltungsbehörde 
des Kontingents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Groß- 
eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er 
gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht aus- 
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der 
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
§. 40. Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers 
oder im Offizierrange stehenden Militärarztes in dem Monat, in welchem 
derselbe das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so 
hat seine Familie (§. 39) für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch 
auf Gewährung des einmonatlichen Pensionsbetrages. 
§. 41. Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange 
stehenden Militärärzten der Feldarmee, welche 
Reinhard, Heerwesen. 30
	        
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