466 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen wäh-
rend des Krieges oder später gestorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen
vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind,
werden besondere Beihülfen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und
im Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt, und zwar:
den Wittwen der Generale im Betrage p0ov 1500 Mark,
den Wittwen der Stabsoffizirers 1200 „
den Wittwen der Hauptleute und Subalternoffiziere 900 „
jährlich.
Dieselben Beträge empfangen die Wittwen der Aerzte nach Maßgabe
des Militärranges der letzteren.
Die mittelst Karaktererhöhung erworbene Charge wird hierbei der mit
einem Patent verliehenen Charge gleich geachtet.
§. 42. Für jedes Kind der im §. 41 bezeichneten Offiziere und im
Offizierrange stehenden Militärärzte wird bis zum vollendeten siebzehnten
Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 150 Mark, und wenn das Kind
auch mutterlos ist oder wird, von 225 Mark jährlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 150 Mark jährlich erhält der hinterbliebene
Vater oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter,
sofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und so lange
die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert.
§. 43. Die Zahlung der in §S§. 41 und 42 bezeichneten Beihülfen
erfolgt monatlich im Voraus.
Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt,
welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. .
8. 44. Die 88. 41 bis 48 finden auf die Angehörigen der nach
einem Feldzuge Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Er—
messen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ab-
leben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 45. Die nach §. 41 erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee
wohnt allen zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppen,
sowie den zu denselben gehörenden Kommandobehörden, Stäben, Trains
und Administrationen bei.
Bei allen anderen Truppen und Militärbehörden sind der Kategorie
des S. 41 gleich zu achten:
diejenigen während des mobilen Verhältnisses, beziehungsweise
während der Kriegsformation im Dienste befindlich gewesenen
Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte, denen in
Folge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche
Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt oder welche dem
Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt
werden mußten. "
Die Entscheidung, ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, erfolgt
durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod vor
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eingetreten ist.
Uebergangs-Bestimmungen.
§. 46. Die den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militär-
ärzten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen