I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 467
nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger
Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligung an Wittwen und Waisen.
§. 47. Das gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Bezug:
a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstützungen, welche seit
dem 1. Angust 1870 den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen
Frankreich, beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zuerkannt sind;
b) auf diejenigen Wittwen und Kinder verstorbener, am Kriege
1870/71 betheiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange
stehender Militärärzte, welchen die nach dem Königlich Preu-
Hischen Gesetz vom 16. Oktober 1866 zu gewährenden Beihülfen
bisher versagt werden mußten, weil der Nachweis des Bedürf-
nisses nicht geführt werden konnte;
c) auf die im §. 14 bezeichneten, während des Feldzuges von
1870/71 zum Militärdienste herangezogenen Pensionsempfänger,
indem diesen der Anspruch auf die Pensionserhöhung (8. 12)
nach der näheren Bestimmung des §. 14 gewährt wird.
Eine anderweitige Feststellung ihrer eigentlichen Pension aber
kann nur nach Maßgabe der Bestimmung des §. 21 erfolgen.
Für die nach den bisher gültig gewesenen Vorschriften pensionirten
Offiziere und im Offizierrang stehenden Militärärzte findet der §. 33 unter
c. ebenfalls Anwendung, sofern nicht die bisherigen Bestimmungen ihnen
günstiger sind.
Für die im Offizierrange stehenden Militärärzte wird bei deren Pen-
sionirung das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterieoffi-
ziere (§. 10 a) der entsprechenden Militärcharge als pensionsfähiges Dienst-
einkommen in Anrechnung gebracht. Stabsoffiziere, welche ein Gehalt von
3900 Mark, sowie Hauptleute erster Klasse, welche ein Gehalt von 3000 Mark
beziehen, werden nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der Stabs-
offiziere mit dem Gehalt von 5400 Mark beziehungsweise der Hauptleute
mit einem Gehalt von 3600 Mark pensionirt.
Insoweit das Diensteinkommen der Offiziere einzelner Kontingente
dem Diensteinkommen der Offiziere der Norddeutschen Armee noch nicht
gleichgestellt ist, wird das letztere gleichwohl bei Berechnung der Pensionen
für die Theilnehmer an dem Kriege gegen Frankreich zu Grunde gelegt.
B. In der kaiserlichen Marine.
§. 48. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt
aus dem Marineetat beziehenden Offiziere, sowie auf die im Offizierrange
stehenden Aerzte und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und auf
deren Wittwen und Kinder mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung.
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