Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

470 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungswesen. 
Schlußbestimmungen. 
§. 56. Auf die oberen Militärbeamten des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine werden die 88. 12 bis 19, 8. 47 Lit. a bis c, 50, 
51 u. 52, auf die Hinterbliebenen derselben die 88. 41 bis 45 u. 52 dieses 
Gesetzes in Anwendung gebracht. Der den Wittwen dieser Beamten zu 
gewährende Betrag (8. 41) wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen 
bemessen, welches von dem Manne bezogen worden ist, je nachdem dasselbe 
dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Generals, eines Stabsoffiziers 
oder eines Hauptmanns und Subalternoffiziers am nächsten gestanden hat. 
§. 57. Im Sinne dieses Gesetzes werden den oberen Marine-Militär- 
beamten gleich behandelt: 
1) die Marineverwalter und 
2) die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat empfangenden Lootsen- 
kommandeure, Ober-Lootsen, Schiffsführer und Steuerleute vom 
Lootsen= und Betonnungspersonal der kaiserlichen Marine, sowie 
die sonstigen Lootsenkommandeure und Ober-Lootsen, welche- 
während des Krieges im Dienste der kaiserlichen Marine be- 
schäftigt werden, insoweit eine Invalidität und Unfähigkeit zur 
Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg (§. 12) oder eine Ver- 
stümmelung oder Erblindung (§. 13) oder der Tod in Folge des 
Krieges (S8. 41 u. 44) eingetreten ist. 
Zweiter Theil. 
Verforgung der Militärpersonen der Anterklassen, sowie deren Hinterbliebener. 
A. Unteroffiziere und Soldaten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden 
Personen des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, 
wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens 
acht Jahren invalide geworden sind. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur 
Begründung ihres Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität 
nicht erforderlich. » 
8. 59. Als Dienstbeschädigung sind anzusehen: 
a) Verwundung vor dem Feinde. 
b) sonstige bei Ausübung des aktiven Militärdienstes im Kriege 
oder Frieden erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienst- 
beschädigung), 
J0) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbs- 
fähigkeit, welche durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des 
aktiven Militär= beziehentlich Seedienstes veranlaßt sind (innere 
Dienstbeschädigung). 
Hierher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten, 
welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufenthalt an- 
gewiesenen Orte herrschen, insbesondere 
d) die kontagiöse Augenkrankheit. 
§. 60. Für die Berechnung der Dienstzeit finden die in den 88. 18 
bis 25, 50 und 54 enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
	        
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