I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 471
§. 61. Die Invaliden sind entweder:
Halbinvalide, d. h. solche, welche zum Feld= beziehentlich Seedienst
untauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind, oder Ganz-
invalide, welche zu keinerlei Militärdienst mehr tauglich sind.
§. 62. Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für
sich als in ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienst-
beschädigung auf Grund militär= ärztlicher Bescheinigung durch die dazu
verordneten Militärbehörden festgestellt.
Die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung muß durch dienst-
liche Erhebungen nachgewiesen sein.
§. 62. Invaliden von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit, bei denen
eine Besserung ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht sogleich den
Anspruch auf lebenslängliche, sondern nur auf vorübergehende Versorgung,
bis ihr Zustand ein endgültiges Urtheil möglich macht.
§. 64. Als Invalidenversorgung gelten Pension und Pensionszulagen,
der Civilversorgungsschein, die Aufnahme in Invalideninstitute, die Ver-
wendung im Garnisondienst.
Pension.
§. 65. Die den versorgungsberechtigten Unteroffizieren und Soldaten
zu gewährenden Invalidenpensionen zerfallen für jede Rangstufe in fünf
Klassen, sie betragen monatlich in der
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse 5. Klasse
A. M. M. M AM.
a) für Feldwebel 42 33 27 21 15
b) für Sergeanten 36 27 21 15 12
c) für Unteroffiziere . 33 24 18 12 9
d) für Gemeine . . . . 30 21 15 9 6
Die Bewilligung der chargenmäßigen Pension erfolgt nach den Vor-
schriften des 8. 6.
8. 66. Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der In-
validität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 25 jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden
sind und ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen
nnen.
8. 67. Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der In—
validität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 20 jähriger Dienstzeit, oder
2) * Dienstbefchädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden
ind.
8. 68. Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der In—
validität,
B., den Ganzinvaliden, welche
1) nach 15 jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbsunfähig ge-
worden sind.