III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 33
sofern es nicht von einem amtlich angestellten Arzte ausgestellt ist,
einzureichen. Es kann deren außerterminliche Musterung veranlaßt werden.
Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienst-
pflichtiger behandelt.
Musterungsgeschäft.
§. 62. Die Wehrpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln in
der vom Civil-Vorsitzenden bestimmten und aufrecht zu erhaltenden Reihen-
folge vorgestellt und gemustert.
Wird die Identität eines Militärpflichtigen angezweifelt, so ist
derselbe behufs weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen.
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der
Ersatz-Kommission einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher
auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des Körpers unter mög-
lichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß und jeder wird
unter den Augen des Militär-Vorsitzenden ohne Fußbekleidung gemessen,
sofern " nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd un-
würdig ist.
Jeder Militärverpflichtige wird behufs Vervollständigung und Be-
richtigung der Grundlisten nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt.
Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe (§. 28
u. 35) vorhanden.
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt,
spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung
von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Re-
klamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüg-
liher, Artgas noch im Aushebungstermin angebracht werden (8. 31, 1
und 8. 72).
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von
obrigkeitlich beglaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und
Sachverständigen zu unterstützen.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung
im Musterungstermin bestätigt werden.
Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungs-
termin freiwillig zum Eintritt melden.
§. 63. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden stän-
digen Mitglieder gemeinschaftlich.
Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen
Untersuchung und Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen
für die einzelnen Waffengattungen vor und darf den Infanterie-Offfzier
mit Führung seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen.
Dem Civil-Vorsitzenden liegt die Feststelluug der Identität und
der bürgerlichen Verhältnisse ob. Er führt seine alphabetische Liste eigen-
händig und kontrolirt die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im
Musterungstermin. Er besorgt die im Namen der Ersatz-Kommission
zu führende Korrespondenz im Einverständniß und unter Mitunter-
zeichnung des Militär-Vorsitzenden.
Die Listen und Verhandlungen werden — mit Ausnahme des über
die Losung aufzunehmenden Protokolls — nur von den ständigen Mit-
gliedern unterzeichnet.
Reinhard, Heerwesen. 3