I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 475
nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimatlichen Hafen nachweis-
lich durch die klimatischen Einflüsse der Seereise ganzinvalide und theil-
weise erwerbsunfähig geworden sind.
§. 84. In den Fällen des §. 82 zu A. 1 und 2 unter a. findet
während der auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre volle Berück-
sichtigung nach den vorstehenden Pensions= und Pensionszulage-Bestim-
mungen statt.
Später kommen zwar die Bestimmungen über Pensions= und Ver-
sttimmelungszulagen ohne Einschränkung zur Anwendung, dagegen kann
alsdann bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit nur die Invalidenpension der
fünften Klasse, bei größtentheils vorhandener Erwerbsunfähigkeit die der
vierten Klasse, bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit die der dritten Klasse und
bei gleichzeitigem Bedürfniß fremder Wartung und Pflege die der zweiten
Klasse gewährt werden.
Dieselbe Beschränkung der Pensionsgewährung findet in den Fällen
des §. 82 zu A 2 unter b statt. Die Verstümmelungszulage ist jedoch
auch hier zu gewähren.
Auf die Fälle des §. 82 zu B finden die im ersten Alinea des gegen-
wärtigen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
§. 85. Auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten In-
validen finden bei späterer Steigerung ihrer Invalidität die Bestimmungen
des §. 84 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch in den Fällen des
§. 82 zu B und zu C keine Zeitbeschränkung, sondern nur die entsprechende
Beschränkung der Pensionsgewährung eintritt.
§. 86. Für Temporärinvalide (§. 63) sind die in den S§S. 65 bis 73
enthaltenen Pensions= und Pensionszulage-Bestimmungen so lange ohne
Einschränkung maßgebend, bis ihrem Zustande nach definitiv über sie ent-
schieden wird.
§. 87. Der Civilversorgungsschein kann unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des §. 75 und des §. 76, 1. und 2. Alinea auch den nach
der Entlassung zur Versorgungsberechtigung anerkannten Invaliden ge-
währt werden.
§. 88. Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus
dem aktiven Dienste erhobenen Versorgungsansprüche findet alljährlich nur
einmal statt. #
B. Untere Wilitärbeamte.
§. 89. Den Regiments-, Bataillons= und Zeughaus-Büchsenmachern
wird bei eintretender Unfähigkeit zur Fortsetzung ihres Dienstes nach zehn-
jähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 10½ Mark, nach zwanzig-
jähriger Dienstzeit eine solche von 21 Mark bewilligt.
Neben dieser Pension werden bei Ganzinvalidität die nachweislich
durch den Krieg und bei Verstümmelungen, die durch Dienstbeschädigung
verursacht sind, die Zulagen der 8§. 71 und 72 gewährt.
Auf den Civilversorgungsschein haben Büchsenmacher keinen Anspruch;
derselbe darf ihnen jedoch auf ihr Ansuchen für bestimmte Stellen ertheilt
werden, wenn dadurch versorgungsberechtigte Unterosffiziere uud Soldaten
nicht benachtheiligt sind.
§. 90. Alle übrigen unteren Militärbeamten werden bei eintretender
Untauglichkeit zur Fortsetzung des Dienstes nach den für die Reichsbeamten
zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Jedoch finden auch
auf sie die Bestimmungen der §§. 71 und 72 Anwendung, wenn sie nach-