I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 477
2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von
420 bis zu 645 Mark jährlich auf die Bewilligung von
21 Mark monatlich,
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu
420 Mark jährlich auf die Bewilligung von 15 Mark
monatlich
Anspruch haben.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten und bedingte
der von ihnen zuletzt bekleidete Militärrang eine höhere Be-
willigung, als das ihnen zuletzt gewährte Diensteinkommen,
so wird den Wittwen die höhere Bewilligung gewährt.
§. 96. Für jedes Kind der im §. 94 bezeichneten Personen wird bis
zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 10 ½
Mark, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, von 15 Mark
monatlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 10½ Mark monatlich erhält der hinterbliebene
Vater oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter,
sofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und so lange
die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert.
§. 97. Die §§. 95 und 96 finden auf die Angehörigen der nach
einem Feldzuge Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Er-
messen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ab-
leben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 98. Die Bestimmungen der 8§. 39 und 40 finden auch auf die
Hinterbliebenen der im §. 94 bezeichneten Personen Anwendung.
D. Gemeinsame Bestimmungen.
Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung
der Pensionen 2c.
§. 99. Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen, sowie der
Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Großelteru erfolgt monat-
lich im Voraus; eine Berechnung von Tagesbeträgen findet nicht statt.
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen hebt mit dem Ersten
desjenigen Monats an, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des An-
spruchs durch die kompetente Behörde folgt.
Bei der ersten Zahlung werden die im Rückstande gebliebenen Be-
träge seit dem Ersten des auf die Anmeldung des Anspruchs folgenden
Monats nachgezahlt.
Die Zahlung der Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und
Großeltern beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den,
den Anspruch begründenden Todestag folgt.
§. 100. Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt:
1) durch den Tod;
2) im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche
die Bewilligung erfolgt war;
3) sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter
denen die Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat.
§. 101. Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließ-
lich sämmtlicher Zulagen ruht: