III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung 2c. 483
folgt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai 1873 begründeten Reichs-
invalidenfond.
(Die Vollzugsvorschriften zu vorstehendem Reichsgesetze enthält V.-Bl.
1874, Nr. 25, und K.-M.-R. v. 15. Nov. 1874, Nr. 17510.)
III. Doschnitt.
Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung der Ver-
sorgungsgesuche invalider Unteroffiziere und Soldaten.
(Beilage zum K.-M.-R. v. 19. April 1874, Nr. 6694. V.-Bl. Nr. 15.)
a) Vor Entlassung aus dem aktiven Dienste.
§. 1. Zur ersten Prüfung eines erhobenen Versorgungsanspruchs
hat sich der Vorgesetzte über den Zustand des betreffenden Unteroffiziers
oder Soldaten mit dem Truppenarzte ins Benehmen zu setzen und er-
forderlichen Falles zu veranlassen, daß Letzterem Gelegenheit gegeben werde,
den Mann kennen zu lernen und dessen vorläufige Untersuchung vorzunehmen.
Kranke Unteroffiziere und Soldaten, welche sich zur ferneren ärztlichen
Behandlung nicht mehr eignen, somit als unheilbar erscheinen, bringt der
Chefarzt dem treffenden Compagnie= 2c. Chef unter Mittheilung der Kranken-
geschichte für weitere sachgemäße Verhandlung zur Anzeige.
§. 2. Unbegründet ist der Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn
a) die angegebene Dienstuntauglichkeit 2c. überhaupt nicht vor-
handen oder
b) Dienstuntauglichkeit zwar vorliegt, aber nicht erwiesen ist, daß
sie durch eine Dienstbeschädigung verursacht worden, oder,
wenn sie in Folge des Dienstes eingetreten, das erforderliche
Maß der Dienstzeit nicht erfüllt ist.
Zweifelhaft ist der Versorgungsanspruch dann, wenn die Dienst-
bezw. Erwerbsunfähigkeit zwar feststeht, sich jedoch nicht mit Bestimmtheit
hat feststellen lassen, daß dieselbe entweder in Folge des Dienstes nach
längerer Dienstzeit oder durch Beschädigung bei Ausübung des
Dienstes entstanden ist.
Begründet ist der Anspruch auf Versorgung, wenn das Bestehen
der Dienst= resp. Erwerbsunfähigkeit und die Veranlassung derselben durch
den aktiven Dienst konstatirt ist.
§. 3. Wer unbegründeten Anspruch erhebt, muß durch seinen
Vorgesetzten mündlich über die Unzulässigkeit belehrt werden; beruhigt sich
der Treffende damit nicht, so macht der Compagnie= 2c. Chef dem Regiments-
Kommandeur Anzeige, welcher den Befehl zu wiederholter Belehrung durch
den Auditeur gibt, welcher hierüber ein Protokoll aufnimmt.
Wird ferner auf dem Versorgungsanspruche beharrt, so bleibt zu
erwägen in Fällen ad a, ob nicht gemäß §. 83 des Mil.-Str.-Ges. gericht-
liche Verfolgung einzutreten habe, in Fällen ad b aber die Entlassung des
Mannes als dienstunbrauchbar beim Generalkommando auf dem Dienstwege
zu beantragen sei. Dem Antrage ist Sämmtliches auf die behauptete
Dienstbeschädigung bezügliche vorhandene Material beizulegen.
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