34 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission“) unter—
liegen: a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürger—
licher Verhältnisse (8. 30 u. 31); b) Anträge auf Entziehung des Rechts,
von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt zu
werden (§. 65); c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder—
Aushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt
wurden (88. 9, 37, 81).
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches
Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo
nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei
Meinungsverschiedenheit die Ober-Ersatz-Kommission entscheidend. Für
zi serbbn vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden
maßgebend.
§. 64. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission
erfolgen nach den im 4. Abschnitt enthaltenen Grundsätzen. 2. Soll auf
Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär-
pflichtigen durch die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so
müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig
klar gelegt werden. 3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unter-
liegen der Strafbestimmung des §. 143 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich und ist es Sache des Civil-Vorsitzenden, die Einleitung der
gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen. 4. Ist über die Tauglichkeit
oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter
zurückgestellt wird, der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung über
etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. Diese Vorstellung hat jeden-
falls stattzufinden bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden.
5. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei
glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen. 6. Sind Entscheidungen über Personen
des Beurlaubtenstandes zu fällen (§. 63), so liegt deren Beorderung dem
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
§. 65. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militär-
pflichtigen auszuheben sind, werden dieselben nach der Musterung und
Losung rangirt in folgender Weise: a) Vorweg Einzustellende, b) Vor-
zumerkende, c) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, d) Ueberzählige
früherer Jahrgänge.
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in
einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünklich er-
scheinen und denen deßhalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen die Vor-
theile der Losung entzogen worden sind. Stehen solchen Militärpflichtigen
gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung
zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen
dieser Vergünstigung nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre
Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. — Unter
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Klassifikation
der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve erster Klasse mit Rück-
sicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §. 64
und 69 des Reichs-Militärgesetzes.