Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

484 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungswesen. 
Die erfolgende Entscheidung des Generalkommandos wird dem zu Ent— 
lassenden protokollarisch bekannt gemacht, und in die Entlassungspapiere 
vermerkt. 
Gegen die Entscheidung des Generalkommandos ist der Recurs an 
das Kriegsministerium zulässig, wodurch jedoch die Entlassung nicht aufge— 
halten wird. 
Der Recurs muß durch Angabe derjenigen thatsächlichen Verhältnisse 
und gesetzlicher Bestimmungen begründet sein, durch welche der Betheiligte 
die getroffene Entscheidung widerlegen zu können glaubt, und mit sämmt— 
lichen Militärpapieren (urschriftlich) belegt sein. 
Diese Papiere werden vor ihrer Rückgabe durch den Kompagnie= 2c. Chef 
durch Eintragung der Recursentscheidung in den Militärpaß und das 
Ueberweisungsnationale vervollständigt. 
Wird das Recursgesuch von einem Dritten eingebracht, so hat dieser 
zugleich die Bevollmächtigung von Seite des Recurrenten hiezu beizubringen, 
andernfalls werden solche Anträge unter dem Vermerk „Vollmacht mangelt" 
zurückgewiesen. 
Ohne Vollmacht des Betheiligten ist der Recurs, überhaupt Geltend- 
machung von Versorgungsansprüchen durch Dritte nur zulässig, wenn er 
unter der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt dieser Personen 
steht, oder dieselben sonst gesetzlich zur Bestreitung seines Unterhaltes ver- 
pflichtet sind. 
S§. 4. Wenn in Fällen zweifelhaften Versorgungsanspruches 
ärztlicher Seits Anstand genommen wird, zu bescheinigen, daß die Dienst- 
bezw. Erwerbsunfähigkeit durch den aktiven Dienst verursacht ist, oder 
der Kompagnie= 2c. Chef Bedenken trägt, das Dienstbeschädigungsattest 
(Vollz.-Vorschr. zum Reichs-Mil.-Pensionsges. §. 62, 3 und Beil. F. 
V.-Bl. 1872, Nr. 1) auszustellen, so wird der Regimentskommandeur, auf 
erhaltenen Bericht, die etwa noch erforderlich erscheinenden, oder ärztlicher 
Seits beantragten Ermittlungen veranlassen und sodann die Entscheidung 
des Generalkommandos herbeiführen. 
Der Recurs auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium ist zulässig. 
§. 5. Ist der Versorgungsanspruch begründet, so stellt der Com- 
pagnie-2c. Chef Antrag zur Einleitung des Invaliditäts-Prüfungsverfahrens, 
indem er die Invalidenliste, nachdem in derselben die Rubriken über die 
persönlichen und Dienstverhältnisse ausgefüllt sind, vorlegt und das Dienst- 
beschädigungs-Zeugniß event. wenn sich die militärdienstliche Ursache nicht 
kurz und bündig konstatiren läßt, oder besondere Umstände zur Sprache zu 
bringen sind, gesonderten Bericht beifügt. (Vollz.-Vorschr. zu §. 81 des 
R.-M.-Pens.-G.) 
§. 6. Der Regiments= 2c. Kommandeur setzt auf die vorgelegte In- 
validenliste, wenn er bei der Sache nichts zu erinnern findet, die Requisi- 
tion um militär-sanitätskommissionelle Untersuchung, und läßt sie nebst 
Dienstbeschädigungsattest resp. Bericht der Sanitätskommission zugehen. 
§. 7. Diese fügt das Ergebniß ihrer Untersuchung (das sanitätskom- 
missionelle Gutachten) der Invalidenliste, in welcher durch den Sanitäts- 
Kommissionsvorstand oder durch den loco commissionis untersuchenden Arzt 
die Invaliditätsursache (Rubr. 13) einzutragen und unterschriftlich zu be- 
scheinigen ist — in besonderer Beilage bei.
	        
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