III. Abschn. Vorschiiften über die Anmeldung und Prüfung 2c. 485
Erklärt die Sanitätskommission zur Feststellung ihres Gutachtens eine
längere Beobachtung eines als Invalide angemeldeten Mannes im Lazareth
nothwendig, so muß diese angeordnet werden.
Die Invalidenliste, Dienstbeschädigungsattest und sanitätskommissionelles
Gutachten gelangen wieder an den Regimentskommandeur zurück.
§. 8. Dieser gibt dem Kompagniechef von dem Ausfall der ärztlichen
Untersuchung Kenntniß, hört dessen etwaige Erinnerungen, fügt der In-
validenliste seine Unterschrift bei und legt das Gesammtmaterial (Duplikate
bleiben auf dem Regimentsburcau) unmittelbar beim Generalkommando
vor unter Beantragung der Anerkennung des treffenden Unteroffiziers oder
Soldaten als Invalide, sowie nach Sachlage die Zuerkennung der zusteh-
enden Pension und Pensionszulage, bezw. die Aufnahme in das Invaliden=
haus oder Versetzung in die Halbinvalidenabtheilung.
Bei Pensionsanträgen ist zugleich die Kasse, bei welcher die Auszahlung
der Pension erbeten worden, zu bezeichnen.
§. 9. Das Generalkommando läßt die etwa nothwendig erachteten
Aufklärungen und Ergänzungen beibringen, veranlaßt die Superarbitrirung
und entscheidet, nachdem das Gutachten des superrevirenden Korpsgeneral=
arztes beigefügt ist, über die Invalidenanerkennung, die zu bewilligende
Pension und Pensionszulage; eventuell berichtet es wegen Aufnahme des
Gesuchstellers in das Invalidenhaus an das Kriegsministerium.
§. 10. Das Invaliditäts-Prüfungsverfahren 2c. bezüglich solcher aktiver
Soldaten, welche sich bei Anmeldung ihrer Versorgungsansprüche nicht
beim Truppentheil befinden, können gleichwohl nur vom Regiments= 2c. 2c.
Kommandeur derselben veranlaßt werden. Dasselbe gilt für die nach ihrer
Entlassung aus dem aktiven Dienste noch im Lazarethe verbleibenden oder
auf dem Marsche in die Heimath erkrankten und in ein Lazareth aufge-
nommenen Soldaten.
8. 11. Die Entscheidung auf die gestellten Anträge warten die Tref-
fenden in der Regel beim Truppentheil ab, was auch für die zur Uebung
einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes gilt.
Nach beendigtem Prüfungsverfahren ist Fortsetzung des Urlaubs oder
allenfalliger Probedienstleistung statthaft, ebenso kann Urlaub nachgesucht
werden. ·
8. 12. Jede ungültige Entscheidung wird bei den Truppen
durch Parolebefehl bekannt gemacht und in den Entlassungsscheinen resp.
Militärpässen verzeichnet. Ebendaselbst wird auch jede festgestellte Dienst-
beschädigung notirt.
§. 13. In dem Entlassungsscheine, welcher mit der darin enthaltenen
Invalidenanerkennung dem Invaliden als Legitimation über seine Berechti-
gung zum Pensionsempfange bei der angewiesenen Kassa dient, ist der
Tag genau anzugeben, bis zu welchem der Entlassene sich in der Ver-
pflegung seines Truppentheils event. Lazareths befunden hat.
Wird ein als Invalide Anerkannter wegen Krankheit oder andern
Gründen über den Termin hinaus, von welchem ab ihm der Pensions-
bezug zuerkannt ist, in Verpflegung behalten, so muß dies der General-
militärkassa rechtzeitig angezeigt werden.
(Grundsätzlich beginnt für jene Mannschaften, welche während ihres
Aufenthaltes in einem Militärlazarethe als Invaliden anerkannt werden,
der Anspruch auf den Bezug der Pension erst mit der Entlassung aus
dem Lazarethe; da jedoch nach §. 99 des R.-M.-P.-Ges. eine Berechnung