III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung ꝛe. 487
der Vollz.-V. zum R.-M.-P.-Ges. enthalten. Ueber Fälle, in welchen schon
früher fünnaal Entscheidung getroffen worden, geben die Entlassungspapiere
Auskunft.
§. 22. Der Antrag ist persönlich bei der Frühjahrs-Kontrolver-
sammlung oder den sonst ein für allemal festgesetzten Zeitpunkten beim
Bezirksfeldwebel oder bei dem Landwehr-Bezirkskommando, wenn in loco,
zu stellen und hiebei die Beweisstücke (Entlassungsschein r2c.), durch welche
der Antrag begründet oder unterstützt werden will, mitzubringen.
§. 23. Der Bezirksfeldwebel nimmt über den Antrag ein Protokoll
auf und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die erfolgte An-
meldung, sowie über den Empfang der eingelieferten Beweisstücke aus.
§. 24. Wer wegen Krankheit sich nicht persönlich beim Bezirksfeld-
webel melden kann, läßt dies demselben unter Vorlegung einer Bescheini-
gung der Ortsbehörde über seine Marschunfähigkeit anzeigen, worauf der
Feldwebel von der Ortsbehörde die Aufnahme des Antragsprotokolls und
die Einsendung desselben nebst Belegstücken requirirt.
Andere als eine der in §. 3 bezeichneten Personen ist der Feldwebel
nicht verpflichtet, als Fürsprecher oder Vertreter zugleich mit dem Antrag-
steller zur Verhandlung zuzulassen. Mehr als ein Fürsprecher ist un-
statthaft und muß dieser seine Beziehung zum Antragsteller durch ortsbe-
hördliche Bescheinigung nachweisen.
§. 25. Der Bezirksfeldwebel schickt sofort jedes ausgenommene Pro-
tokoll dem Bezirkskommando ein. Letzteres prüft den Antrag und weist
ihn durch Entschließung von kurzer Hand auf der Anmeldung abschlägig
zurück, wenn derselbe entweder der gesetzlichen Begründung entbehrt, oder
eine endgültige Entscheidung schon einmal getroffen worden und neue Motive
nicht vorgebracht werden können.
Andernfalls ist der Antrag zur Einleitung des förmlichen Prüfungs-
verfahrens gelegentlich des Regierungsersatzgeschäftes vorzubereiten durch
Einziehung der erforderlichen Atteste dom Truppentheile des Antragstellers
oder Veranlassung der sonst nothwendigen Ermittelungen und Feststellungen.
Unter Festhaltung des Grundsatzes, daß zur Begründung des
Versorgungsanspruches die Beschädigung durch den aktiven Militär-
dienst und die Dienstunfähigkeit erforderlich ist, ergibt sich, daß auch
alle diejenigen Anträge zum förmlichen Prüfungsverfahren nicht geeignet,
also abzulehnen sind, bei welchen selbst die ärztlich konstatirte Dienstunfähig--
keit zu einer Gewährung von Invalidenversorgung unzweifelhaft nicht führen
könnte.
§. 26. Das förmliche Prüfungsverfahren beim Aushebungsgeschäft,
welchem insbesondere auch sämmtliche temporär invalide Mannschaften,
deren Pension abläuft, zu unterwerfen sind, besteht in der ärztlichen Unter-
suchung und in der Prüfung des durch den Landwehr-Bezirkskommandeur
nach §. 25 gesammelten Materials.
8§. 27. Der Landwehrbezirkskommandeur fertigt vor Beginn des
Aushebungsgeschäfts Listen über:
a#)Temporärinvalide, deren Pension abläuft,
6) Anträge, die als begründet erachtet werden,
)) Anträge mit zweifelhafter Begründung.
Den Listen ist das gesammte die zu untersuchenden Leute betreffende
Material beizufügen.