492 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
ministrationstrain, 7 u. 8) Regiments= und Bataillonstamboure, die bei
den Kommandobehörden, Truppen und Instituten als etatsmäßige Schreiber
fungirenden oder als Schreiber zu Gouvernements und Kommandanturen
kommandirten Unteroffiziere — empfangen die Sergenten Pension, wenn
sie den etatsmäßigen Gehalt eines Sergenten bezogen haben —, 9) Eska-
drons-, Batterie= und Kompagnieschmiede, 10 u. 11) Zahlmeisteraspiranten
und Bauschreiber mit Unteroffiziersrang.
IV. Zur Rangstufe der Gemeinen:
1) Ueberzählige Unteroffiziere, 2) Obergefreite, 3) Gefreite, 4) Ge-
meine, 5) Spielleute, 6) Trompeter mit Gefreiten= oder Gemeinenrang,
7) Trainsoldaten, 8) Krankenwärter, 9) Verpflegsmannschaften mit Ansnahme
der Oberbäcker und Oberhandwerker, 10) Zeugdiener unter 15jähriger
Dienstzeit, 11) Handwerker (Oekonomiehandwerker), 12) Arbeitssoldaten.
Besondere Bemerkungen.
1) Die Feldgendarmen (II, 6) zählen durchweg zur Rangstufe der
Sergenten, sohin auch die als Obergendarmen etwa verwendeten Gendarmen,
sowie die als Feldgendarmen verwendeten Unteroffiziere und Gefreiten der
Kavalerie.
2) Als Oberkrankenwärter etwa verwendete Sergenten der Sanitäts-
kompagnien. dann die Lazarethrechuungsführer zählen zur Rangstufe ihrer
harge. v .
3) Vicefeldwebel und Vicewachtmeister des Beurlaubtenstandes mit
dem Qualificationsattest zum Reservenoffizier zählen zu den etatsmäßigen
Vicefeldwebeln 2c. (I, 7.)
4) Einjährigfreiwillige (ausgenommen die einj. freiw. Aerzte I, 13)
zählen zur Rangstufe der Gemeinen.
5) Das zum Soldatenstande gehörige Zeugpersonal (Zeugfeldwebel,
Zeugsergenten), die Wachtmeister, die Garnisonsbauaufseher werden nach
15 jähriger Dienstzeit nach §. 24, V.-Bl. 1873 Nr. 45, als Unterbedienstete
des Heeres behandelt.
6) Zur Rangstufe der Unteroffiziere zählen noch die Büchsen-
macher, dann die Eskadrons= und Batteriesattler älterer Ernennung.
IV. Abschnitt.
Bestimmungen zur Ausführung der 8§. 101 bis 108
des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und
der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
(V.-Bl. 1875, Nr. 19.)
I. zu S§. 101.
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichs-
gebiets) aufhalten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande —
entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und
Korrespondenzen mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht ver-