IV. Abschn. Bestimmungen zur Ausführung der g8. 101 bis 108 2c. 493
pflichtet, es ist vielmehr Sache oieser letzteren, den Kassen und Behörden
alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung der
Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest und der Nach-
weis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat.
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat
nicht verloren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahl-
stelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde ver-
loren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen.
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren
Bevollmächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Voll-
machten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse.
Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der
gegenwärtigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland ge-
zahlt werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.
II. zu 8. 102.
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in
den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzu-
lagen (§. 74) zu verstehen.
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen
haben die Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur
in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als
Kriegs zulage, nach §. 72 als Verstümmelungs zulagen, nach §. 74
als Dienst zulage zu bezeichnen.
B. 1) Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer mili-
tärischen Heilanstalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter
die Vorschrift des §. 102 b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte
Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Invalidenpension einflußlos.
2) Unter „Familie“ im Sinne des §. 102 b sind außer der Ehefrau
und der ehelichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und
Großeltern des Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer
derselben ist.
3) Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Ent-
lassung eines Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensions-
etat der Pensionär steht, unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme,
sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der Pensions-
regulirung unverzüglich Mittheilung zu machen.
4) Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den
Monat der Aufnahme und Entlassung gemäß §. 99 stets in vollen Mo-
natsbeiträgen.
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die An-
stalt oder bei Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes
dem Invaliden gewährt werden, kommen auf die Pensionsbeträge nicht in
Anrechnung.
5) Erfolgt die Invaliditätsanerkennung von Mannschaften erst wäh-
rend ihres Aufenthalts in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die
zuständigen Militärbehörden die zur Erhebung der Pension 2c. berechti-
genden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und späteren
Aushändigung an den Pensionär zu übersenden. ·
C. 1) Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in
einer Civilstelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienst erfolgt ist, hat