Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Bestimmungen zur Ausführung der g8. 101 bis 108 2c. 493 
pflichtet, es ist vielmehr Sache oieser letzteren, den Kassen und Behörden 
alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung der 
Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest und der Nach- 
weis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat. 
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat 
nicht verloren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahl- 
stelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde ver- 
loren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen. 
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren 
Bevollmächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Voll- 
machten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse. 
Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der 
gegenwärtigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland ge- 
zahlt werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren. 
II. zu 8. 102. 
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in 
den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzu- 
lagen (§. 74) zu verstehen. 
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen 
haben die Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur 
in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als 
Kriegs zulage, nach §. 72 als Verstümmelungs zulagen, nach §. 74 
als Dienst zulage zu bezeichnen. 
B. 1) Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer mili- 
tärischen Heilanstalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter 
die Vorschrift des §. 102 b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte 
Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Invalidenpension einflußlos. 
2) Unter „Familie“ im Sinne des §. 102 b sind außer der Ehefrau 
und der ehelichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und 
Großeltern des Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer 
derselben ist. 
3) Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Ent- 
lassung eines Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensions- 
etat der Pensionär steht, unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme, 
sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der Pensions- 
regulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. 
4) Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den 
Monat der Aufnahme und Entlassung gemäß §. 99 stets in vollen Mo- 
natsbeiträgen. 
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die An- 
stalt oder bei Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes 
dem Invaliden gewährt werden, kommen auf die Pensionsbeträge nicht in 
Anrechnung. 
5) Erfolgt die Invaliditätsanerkennung von Mannschaften erst wäh- 
rend ihres Aufenthalts in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die 
zuständigen Militärbehörden die zur Erhebung der Pension 2c. berechti- 
genden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und späteren 
Aushändigung an den Pensionär zu übersenden. · 
C. 1) Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in 
einer Civilstelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienst erfolgt ist, hat
	        
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