IV. Abschn. Bestimmungen zur Ausführung der §§. 101 bis 108 2c. 495
validen mit und läßt ihn, daß solches geschehen, durch Namensunterschrift
anerkennen. Hiernächst ist das Quitungsbuch dem Inhaber wieder auszu-
händigen, demselben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, sobald
frsur Erhebuns irgend welcher Invalidenkompetenzen nicht mehr be—
rechtigt ist.
4) Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpension durch die
Abforderung der Quittungsbücher nicht zu stören, haben Abforderung und
Rückgabe in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und
desselben Monats stattzufinden.
5) Die in den Dienst= und Einkommemnverhältnissen der angestellten
Pensionsempfänger vorkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung
der Angestellten sind von den anstellenden Behörden in die Quittungsbücher
unter Angabe des Zeitpunktes der Veränderung und der Höhe des ander-
weiten Diensteinkommens, und bei Entlassungen unter Bezeichnung des
Tages, bis zu welchem das Diensteinkommen bezogen wird, einzutragen
und zur Bewirkung der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nro. 1 und 2 vor-
stehend) der zuständigen Behörde zu übersenden.
Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig
vorzulegen, daß die Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Ent-
lassungstage erfolgen kann.
6) Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher
älterer Art sind bei der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers
in entsprechender Weise zu vervollständigen.
7) Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäf-
tigung fällt, zählt bei Berechnung der Fortgewährung der Pension wäh-
rend der ersten sechs Monate der Anstellung r2c. nicht mit und zwar auch
dann nicht, wenn die Anstellung oder Beschäftigung mit dem ersten Tage
des Monats begonnen hat.
8) Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens
beginnt, nicht mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Br-
schäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug der Pension der erstere
Zeitpunkt als der maßgebende anzusehen.
9) Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militär-
dienste im Civildienste beschäftigt worden, so werden die 6 Monate des
Bezugsrechtes der Invalidenpension von dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit
welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe der Invalidisirung seinen An-
fang zu nehmen hat. "
10) Der Fortbezug der Invalidenpension auf die Dauer von 6 Mo-
naten, mit der im §. 104 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen
(s. unten zu 8§. 104) gegebenen Beschränkung, findet bei jeder wechselnden
Unstellung oder Beschäftigung im Civildienste statt.
11) Diejenigen Theilnehmer am Kriege vun 1870/71, deren Invali=
dität durch diesen Krieg verursacht, und welche demgemäß als Kriegsin-
validen anerkannt worden sind, werder nach der Bestimmung des §. 102c.
behandelt, auch wenn ihre Anstellung oder Beschäftigung vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871 erfolgt ist.
12) Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Civildienste
angestellten oder beschäftigten Pensionsempfänger findet der §. 102 c keine
Anwendung. sss
Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Civildienste angestellten oder in
Beschäftigung getretenen Pensionsempfänger, welche nach den früheren Ver-