IV. Abschn. Bestimmungen zur Ausführung der 88. 101 bis 108 2c. 497
jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung einer
Wiederanstellung im Sinne des 8. 104 gleich zu achten.
3) Scheidet ein Pensionär aus der Civilstelle im Laufe eines Mo-
nats unter gleichzeitigem Verluste seines Diensteinkommens, so beginnt die
Pensions= 2c. Zahlung mit dem ersten Tage desselben Monats.
4) Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär
in dem vorherigen Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältniß die Pension
für den nach §. 102 c. des Gesetzes zuläßigen Zeitraum in einem und dem-
selben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim
Antritt der neuen Stelle rc. die Pension nur für den Monat des Antritts
gewährt werden; für die folgenden sechs Monate der neuen Beschäftigung
#c. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das
nächste Kalenderjahr fallen.
5) Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den
früheren Versorgungsgesetzen Pensionirten findet der §. 102 c. nur dann
Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die Anwendung
der früheren Vorschriften.
V. zu §. 105.
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch
Gehalts= oder Pensionsabzüge ist das Erforderliche von der Behörde zu
verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge nach
Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen
Falle überlassen.
VI. zu §. 106.
1) Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf
den Bezug der Pension und Dienstzulagen — nach Ablauf des in S. 102c.
bezeichneten Zeitraums — für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als
Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen
das mit ihrer Stellung verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich
ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes ist, oder ob es in
einzelnen, durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht.
2) Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 be-
zeichneten Dienstes, welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder
zum Theil mit Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier in Frage
kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Arten
niederer Dienstverrichtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter,
Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch nur dann als Beamte
anzusehen, wenn ihre Annahme nicht blos aushülfsweise und vorübergehend,
sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der
Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt.
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm über-
tragenen Stelle oder Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von
der anstellenden Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung aber,
falls dieselbe nicht von einer Centralbehörde erfolgt ist, von der die Pension
feststellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte Entscheidung steht in
streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Konntigents
zu (88. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen der anstellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer
definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Behörde vorgesetzten
obersten Instanz in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Dif-
Reinhard, Heerwesen. 32