Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Bestimmungen zur Ausführung der 88. 101 bis 108 2c. 497 
jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung einer 
Wiederanstellung im Sinne des 8. 104 gleich zu achten. 
3) Scheidet ein Pensionär aus der Civilstelle im Laufe eines Mo- 
nats unter gleichzeitigem Verluste seines Diensteinkommens, so beginnt die 
Pensions= 2c. Zahlung mit dem ersten Tage desselben Monats. 
4) Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär 
in dem vorherigen Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältniß die Pension 
für den nach §. 102 c. des Gesetzes zuläßigen Zeitraum in einem und dem- 
selben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim 
Antritt der neuen Stelle rc. die Pension nur für den Monat des Antritts 
gewährt werden; für die folgenden sechs Monate der neuen Beschäftigung 
#c. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das 
nächste Kalenderjahr fallen. 
5) Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den 
früheren Versorgungsgesetzen Pensionirten findet der §. 102 c. nur dann 
Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die Anwendung 
der früheren Vorschriften. 
V. zu §. 105. 
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch 
Gehalts= oder Pensionsabzüge ist das Erforderliche von der Behörde zu 
verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge nach 
Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen 
Falle überlassen. 
VI. zu §. 106. 
1) Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf 
den Bezug der Pension und Dienstzulagen — nach Ablauf des in S. 102c. 
bezeichneten Zeitraums — für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als 
Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen 
das mit ihrer Stellung verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich 
ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes ist, oder ob es in 
einzelnen, durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht. 
2) Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 be- 
zeichneten Dienstes, welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder 
zum Theil mit Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier in Frage 
kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Arten 
niederer Dienstverrichtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, 
Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch nur dann als Beamte 
anzusehen, wenn ihre Annahme nicht blos aushülfsweise und vorübergehend, 
sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der 
Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. 
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm über- 
tragenen Stelle oder Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von 
der anstellenden Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung aber, 
falls dieselbe nicht von einer Centralbehörde erfolgt ist, von der die Pension 
feststellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte Entscheidung steht in 
streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Konntigents 
zu (88. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen der anstellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer 
definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Behörde vorgesetzten 
obersten Instanz in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Dif- 
Reinhard, Heerwesen. 32 
 
	        
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