Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

498 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
ferenzen prinzipieller Bedeutung durch Vermittelung des Reichskanzler- 
Amtes zur vorgängigen Entscheidung des Bundesraths bringen. 
3) Unter den im §. 106 angeführten Gemeind ekassen sind nur die 
Kassen der politischen Gemeinden zu verstehen. 
Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur insoweit in Betracht, als 
die Dienstbesoldungen bei denselben ganz oder theilweise aus Staats= oder 
Gemeindekassen bestritten werden. 
VII. zu §§. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Nobvelle. 
1) Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwen- 
dung, wenn die von den Invaliden erdiente Militarpension vor der An- 
stellung * Beschäftigung im Civildienste thatsächlich nicht zur Anweisung 
gelangt ist. 
2) Die aus dem Civil-Reichs= und Staatsdienste scheidenden 
Pensionäre, denen die ihnen schon früher zuerkannte Invalidenpension nach 
den vorbezeichneten Bestimmungen angewiesen wird, haben die Pension 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militärpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marine- 
pensionsfonds; 
c) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Civilpension zuerkannt ist, 
aus Civilfonds zu erheben, welchen letzteren der Betrag der ver- 
auslagten Militärpension am Jahresschlusse aus dem Militär- 
pensionsfonds zu erstatten ist. 
3) Auf die aus dem Kommunal= und Instituten= 2c. Dienste 
in das Pensionsverhältniß übertretenden Pensionäre finden die Bestim- 
mungen des §. 107 gleichmäßig Anwendung, sofern bei ihrer Pensionirung 
die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit 
in Anrechnung gebracht worden ist. 
In den Fällen des §. 108 ist der Betrag der Pension, welche dem 
Invaliden aus der von ihm im Kommunal= und Institutendienste beklei- 
deten Stelle unter Zugrundelegung seiner gesammten pensionsfähigen Dienst- 
zeit zu gewähren sein würde, von der zuständigen Verwaltungsbehörde fest- 
zustellen und damit zugleich der Zuschuß zu bestimmen, welcher ihm (nach 
Maßgabe des §. 108) neben der effektiv gewährten Civilpension aus der 
Invalidenpension für Rechnung des Militär= resp. Marinepensionsfonds 
zu zahlen ist. 
4) Behufs Erstattung der nach Nummer 1 c aus Civilfonds veraus- 
lagten Militärpensionen der Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle 
Nachweisung aufzustellen. Diese Nachweisung, welche von der zuständigen 
Behörde zu prüfen und dahin zu bescheinigen ist: 
„daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von 
Mark bei den im Laufe des Jahres 18 an Pensionen der 
.Verwaltung gebuchten, rechnungsmäßigen Ausgaben 
1 sghrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Aufrechnung ge- 
bracht ist" 
dient zur Justifizirung der Militärpensionsrechnung. 
Für Pensionäre der Marine ist am Jahresschlusse eine besondere 
Nachweisung aufzustellen und derjenigen Behörde, welche die Zahlung der 
bezüglichen Pensionen zu bewirken hat, zur Erstattung zu übersenden. 
Diese Nachweisung, welche in analoger Weise, wie vorstehend festgesetzt, zu 
bescheinigen ist, ist der General-Militärkasse, welche den bezüglichen Betrag 
  
 
	        
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