V. Abschn. Allerh. Verordn. über die Anstellung von Unteroffizieren 2c. 499
zu erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifizirung der Marine-
pensionsrechnung.
5) Bei den aus dem Kommunal= und Institutendienste in das Pen-
sionsverhältniß übertretenden Pensionären ist von ihren Behörden der Tag
des Ausscheidens aus dem Dienste und des Beginns der Pensionszahlung
unter Angabe der Höhe der Pension in das Quittungsbuch einzutragen
und dieses der zuständigen Behörde zur Zahlbarmachung der Invaliden=
pension beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen.
6) Bei Berechnung des aus Civilfonds zu bestreitenden Betrags bleiben
nur die Kriegszulage (§. 71) und die Verstümmelungszulagen (§. 71) außer
Betracht, während die Dienstzulage (§.74) mit zur Berechnung zu ziehen ist.
7) Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den
Festsetzungen der §§. 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in
denen der Uebertritt aus dem Civildienst in den Ruhestand nach dem
21. Juli 1871 erfolgt ist resp. noch erfolgt.
Alle vor diesem Zeitpunkte bereits stattgefundenen Pensionsregulirungen
bleiben zu Recht bestehen.
V. Atbschnitt.
Allerhöchste Verordnung über die Anstellung von Unter-
offizieren, Gendarmen und Soldaten im subalternen
Civildienste vom 6. April 1869.
(Reg.-Bl. Nr. 23, V.-Bl. Nr. 14.)
Allgemeine Bestimmungen.
1. Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben:
1) Unteroffiziere mit 12 Jahren Präsenzzeit in der Armee, darunter
9 Jahre als Unteroffizier und guter Kondnit;
2) Gendarmen mit 9 Jahren Dienstzeit in der Gendarmerie und
guter Aufführung;
3) invalide Unteroffiziere und Soldaten und die in die Halbinvaliden-
Abtheilungen Aufgenommenen.
2. Den Civilanstellungsschein fertigt die Abtheilung aus und legt
ihn zur Bestätigung dem Generalkommando vor. Der Inhaber heißt
„Militärbewerber“.
3. Das Kriegsministerium besetzt alle in Anlage A sub VIII auf-
geführten Bedienstungen mit Militärbewerbern. Bei den übrigen Stellen
werden bei eintretenden Vakaturen die mit bezeichneten mindestens zu “,
die anderen mit / des normirten Standes durch Militärbewerber besetzt.
4. Auch bei Besetzung von Hofbedienstungen sollen die Militär-
bewerber vorzugsweise berücksichtigt werden.
5. Universitäten, größere Privatinstitute, Gesellschaften, Industrie-
unternehmungen 2c. sollen auf Militärbewerber Bedacht nehmen. Bei
künftigen Konzessionirungen von Privat-Eisenbahn= und ähnlichen Unter-
nehmungen soll die vorzugsweise Berücksichtigung von Militärbewerbern
als Verpflichtung auferlegt werden.
32#