Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

500 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
6. Jene Stellen, welchen die Aufnahme des in Anlage B aufgeführten 
Personals zusteht, sollen ausschließlich auf Militärbewerber Rücksicht 
nehmen, so lange deren taugliche vorhanden sind. 
7. Zu jeder Anstellung ist Unbescholtenheit und die Befähigung für 
die treffende Stelle unbedingt erforderlich. Ist besondere Geschäftsbildung 
oder Vorübung unerläßlich, so hat der Militärbewerber den hierauf be- 
züglichen Vorschriften zu genügen. 
8. Bei vorhandener Qualifikation gelten folgende Grundsätze: 
1) die mit dem Militär-Verdienstkreuze oder einer Verdienstmedaille 
Dekorirten gehen allen übrigen vor. Stehen hierin mehrere 
Militärbewerber gleich, so entscheidet für den Vorzug die längere 
Dienstzeit in der aktiven Armee; 
2) sind solche bevorzugte Bewerber nicht vorhanden, so gebührt den 
im aktiven Dienste stehenden und ohne Pension verabschiedeten. 
Militärbewerbern je nach Dienstalter der Vorrang; 
3) unter den Militärbewerbern aus dem Stande der Pensionisten. 
und der Halbinvalidenabtheilungen entscheidet die Länge der im 
aktiven Dienste zugebrachten Zeit; jedoch gebührt denjenigen, 
welche vor dem Feinde oder in unmittelbarer Dienstesausübung 
untauglich wurden, der Vorzug. 
9. Den noch im aktiven Dienste stehenden oder ohne Pension be- 
abschiedeten Militärbewerbern — abgesehen von der Mitkonkurrenz auf 
alle den Militärbewerbern überhaupt zugänglichen Bedienstungen — sind 
zunächst alle subalternen Stellen im Zollaufsichts-, Eisenbahn-, Post= und 
Forstdienste, welche eine vollkommene körperliche Rüstigkeit voraussetzen, 
zuzuwenden, nach Maßgabe der vorgehend ausgesprochenen Grundsätze. 
10. Das Vorrücken in höhere Dienststellen oder höhere Diensteinnahmen 
bemißt sich nach Qualifikation, Führung und Dienstzeit. Diese letztere 
berechnet sich nach dem Zeitpunkte der ersten Anstellung im Civildienste. 
  
Anmeldung und Ermittelung der Militärbewerber. 
11. Die Augehörigen der aktiven Armee, der besoldeten Landwehr- 
stämme, der Halbinvalidenabtheilungen und der Gendarmerie, sodann alle 
Pensionisten, welche in einer militärischen Verwendung stehen, bringen ihr 
Gesuch auf dem Dienstwege an. 
Jedes einzelne Gesuch muß auf das spezielle Ressort, in welchem die 
Bedienstung angestrebt wird, beschränkt sein und eine genaue Bezeichnung 
der letzteren enthalten. 6 
Die Abtheilung hat das Gesuch zu prüfen. Erachtet sie es zulässig, 
so legt sie dasselbe mit gutachtlichem Berichte über die Befähigung des 
Gesuchstellers, mit dessen Nationale, Schriftprobe, ärztlichem Zeugnisse und 
Civilanstellungsschein auf dem Dienstwege vor. 
12. Pensionirte Unteroffiziere, Gendarmen und Soldaten, sowie mit 
Civilanstellungsschein beabschiedete Unteroffiziere und Gendarmen reichen 
ihre Gesuche mit den Militärpapieren, dem Civilanstellungsscheine und 
sonstigen zur Begründung dienenden Zeugnissen unmittelbar beim Kriegs- 
ministerium ein. 
13. Das Kriegsministerium theilt die eingelangten Gesuche den treffen- 
den Staatsministerien mit und wenn, die von Gendarmen eingereichten.
	        
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