Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

36 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Jahrganges, die nach der Losung überwiesen werden (8. 46) ein- 
zurangiren. 
Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr 
Verschulden noch nicht gelost haben, losen und rangiren mit den Militär— 
pflichtigen des laufenden Jahrgangs. Kommen sie bei dieser Aushebung 
nicht zur Einstellung, so sind sie in dem folgendenen Jahre nach der Be— 
deutung, welche ihre Losnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Alters— 
klassen einzurangiren. 
Ist für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken gelost worden, 
so gilt die Losnummer des Aushebungsbezirks, in dem er sich zur 
Musterung gestellt hat. 
Abweichungen von der Rangirung dürfen nur von der Ober-Ersatz- 
Kommission verfügt werden, sofern für einzelne Waffengattungen (Kürassiere, 
Pioniere, Fuß-Artillerie, Eisenbahntruppen, Oekonomie-Handwerker) die 
erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht 
zu finden ist (§. 72). Die Abschlußnummer wird hiedurch nicht hinauf- 
gerückt. 
§. 66. Losungsscheine werden den Militärpflichtigen des lau- 
fenden Jahrgangs nach der Losung ertheilt und durch die Gemeinde= 2c. 
Vorsteher ausgehändigt, nachdem die Rekrutirungs-Stammrollen durch 
Eintragung der Losnummern ergänzt sind. Die Losungsscheine dienen 
als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militär- 
pflicht und sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und 
jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. Sie werden bei 
jeder Gestellung durch die Ersatz-Kommission vervollständigt. 
§. 67. Die Beendigung des Musterungsgeschäftes ist 
nach geschehener Losung eingetreten. Das über diese ausgenommene Pro- 
tokoll wird von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatz-Kommission unter- 
zeichnet. Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen 
und reichen der Ober-Ersatz-Kommission eine summarische Uebersicht der 
Resultate des Musterungsgeschäftes ein, aus welcher sich ergeben muß, ob 
der vorläufigen Brigade-Ersatz-Vertheilung hat entsprochen werden können. 
Aushebungs-Geschäft. 
§. 68. Zur Aushebungsreise stellt der Infanterie-Brigade- 
Kommandeur den Plan auf, und wenn Seitens des Civil-Vorsitzenden 
gegen denselben Bedenken nicht bestehen, so wird er als feststehend den 
Ersatzbehörden III. Instanz mitgetheilt und den Ersatz-Kommissionen mit 
etwaigen Festsetzungen betreffs der endgültigen Brigade-Ersatz-Vertheilung 
zur Kenntniß gebracht. 
Die in den Vorstellungslisten A., B. und C. a. b. und d. enthaltenen 
Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission nur auf besondere 
Anordnung derselben persönlich vorgestellt. Hingegen gelangen die in der 
Vorstellungsliste C. unter c) aufgeführten Militärpflichtigen (wegen häus- 
licher Verhältnisse) stets zur Vorstellung. 
§. 69. Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus 
dem Infanterie-Brigade-Kommandeur mit dem treffenden Landwehr- 
Referenten, dem zuständigen Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem oberen 
Militär-Arzt und dem erforderlichen Unterpersonal. Von Seiten des 
Civils gehört dazu der Civil-Vorsitzende und das bürgerliche Mitglied der 
  
 
	        
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