508 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
§. 2. Auf Unterstützung haben Anspruch alle jene Militärs, welche
den vorgeschriebenen Beitrag (§. 18, a) geleistet haben.
a) Ohne Rückersatz wird sie jenen gewährt, welche nicht im Stande
sind, die ihnen durch unverschuldetes Unglück, namentlich durch Krankheit
ihrer selbst, oder ihrer Frauen und Kinder erwachsenen außergewöhnlichen
Ausgaben, oder die Kosten der zur Herstellung der Gesundheit nöthigen
Badekuren aus ihren Einnahmen zu bestreiten; deßgkeichen solchen, deren
Einnahme für die Erziehung und den Unterhalt ihrer ehelichen Kinder
nicht genügt; ferner durch Verlust an Pferden, durch Entwendung, Brand
und sonstige Zufälle Beschädigten; endlich den völlig mittellosen Offizieren und
Militärbeamten, welche nachweislich zur ersten Anschaffung der Uniforms-
und Ausrüstungsgegenstände eine Unterstützung bedürfen.
b) Gegen Rückersatz (Darlehen) erhalten jene Unterstützung, welche
sich ausweisen, diese Darlehen zur Anschaffung von Kleidungsstücken, An-
kauf benöthigter Dienstpferde, oder zur Anschaffung von Büchern, Instru-
menten, welche zum Militärgebrauche oder ihrer militärischen Ausbildung
- sind, verwenden zu wollen und daher diesen Vorschuß nöthig
aben.
Auch sollen jene, welche nicht ganz ohne Schuld in Unglücksfälle ge-
rathen sind, durch solche Darlehen Unterstützung finden.
Jede Unterstützung gegen Rückersatz (Darlehen) muß in längstens
vier Jahren, vom Tage der Gewährung an gerechnet, zurück-
bezahlt sein.
§. 3. In keinem Falle dürfen diese Unterstützungen, seien
sie ohne oder gegen Rückersatz, zur Begünstigung irgend einer Art von
Spekulation oder Verschwendung verwendet werden, und es wird
sich der Erwartung hingegeben, daß ohne wahres Bedürfniß solche
Unterstützungen nicht beansprucht und hiedurch nicht wirklich Bedürftige
beeinträchtigt werden, oder der Fond zum Nachtheile bescheidener Hülfs-
bedürftiger von Solchen ausgebeutet werde, welche in demselben nur
die Mittel für zeitweise Regelung ihres durch unbemessenen Aufwand zer-
rütteten Haushaltes suchen.
§. 4. Zuständig sind für Gewährung von Unterstützungen ohne
Rückersatz:
die Militärfondsverwaltung;
für Unterstützungen gegen Rückersatz;
die Generalkommandos,
die Inspektion der Artillerie ꝛc.,
die Inspektion des Ingenieurkorps 2c.,
ferner die Militärfondsverwaltung hinsichtlich der nicht im Verbande
dieser Kommandostellen befindlichen Offiziere und Militärbeamten rc.,
dann der bei den General= und Divisionskommandos befindlichen
Generabstabsoffiziere.
8. 5. Jenen Stellen ressortiren auch die Gesuche um Minderung
oder Erhöhung der Rückzahlungsgquoten.
§. 6. Den Inspektionen der Artillerie 2c., sowie des Ingenieurkorps rc.
ressortiren auch die Gesuche der Artillerie und Ingenieure bei den Gou-
vernements und Kommandanturen; letztere schließen daher die Gesuche,
mitden nöthigen Aufschlüssen und Belegen versehen, der betreffenden In-
pektion zu.