Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

510 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungswesen. 
§. 10. Termin besteht für Gesuche um Unterstützung ohne Rück- 
ersatz keiner. « 
Die Abtheilungen geben sie auf dem Dienstwege an die Kommando— 
stellen, welche sie sammeln, und am 1. jeden Monats mit ihren Anträgen 
der Militär-Fondsverwaltung mittheilen. 
§. 11. Termin für Unterstützung gegen Rückersatz: April und 
Mai; Oktober und November. 
Abgegangen darf nur werden, wenn einem derartigen Gesuche außer- 
ordentliche Vorkommnisse zu Grunde liegen. 
§. 12. Das Kriegsministerium weist die ihm dienstgemäß (von 
direkt unterstellten Behörden 2c. und Personen) zugehenden Gesuche der 
Militär-Fondsverwaltung zur Würdigung und Verfügung. 
§. 13. Zur Prüfung der bei der Militär-Fondsverwaltung ein- 
laufenden Gesuche, sowie zur Beschlußfassung besteht eine Kommission, 
deren Vorsitzender der Vorstand der Militär-Fondsverwaltung; ferner zwei 
Obersten der Garnison München, der erste Verwaltungs= und der erste 
Fiskalats-Beamte. Alle sind gleich stimmberechtigt; das Referat — nach 
den vorliegenden Personalakten — hat der Fiskal. 
Stimmenmehrheit entscheidet; in zweifelhaften Fällen werden die 
dem Gesuchsteller vortheilhaftesten Stiuumen den nächstfolgenden minder 
vortheilhaften so lange beigezählt, bis in Bezug auf die Zahl aller Stim- 
menden eine entschiedene Mehrheit sich ergibt. 
8. 14. Ueber die Sitzungen wird Protokoll geführt (Form. 2). 
Die betreffenden Abtheilungen erhalten die ihre Bittsteller berührenden 
Auszüge (Form. 3) aus dem Sitzungsprotokoll nebst Zahlungs= und 
Verrechnungs-Einweisung über die bewilligte Unterstützung für die 
Militär-Fondskassa, sowie deren angefügte Assignation durch die Ge- 
neral-Kommandos und Inspektionen. 
Ebenso beglaubigte Auszüge über abgelehnte Gesuche. 
Die General-Kommandos 2c. machen die nöthigen Vormerkungen, und 
treffen etwa sonst zweckentsprechende Anordnungen. 
Ist einem Offizier wegen Verlust eines Pferdes, für welches er dem Militär- 
Aerar noch einen Kausschillingsrest schuldet, eine Unterstützung ohne Rückersatz be- 
willigt, so muß diese vorerst zur Deckung jenes Restes verwendet werden. 
§. 16. Zur Würdigung der bei den General-Kommandos ein- 
gehenden Gesuche bildet sich eine Kommission aus 3 Stabsoffizieren unter 
dem Vorsitze des Kommandirenden, oder eines dazu bestimmten Generals. 
Aehnlich bei den Inspektionen; nur können beim Ingenieurkorps 
Hauptleute berufen werden. · 
Der Dienstgang ist wie bei der Militär-Fondsverwaltung (Auszüge 
nach Form. 5). 
Nach Ablauf jeden Jahres legen die General-Kommandos ꝛc. Ver-— 
zeichnisse über die bewilligten Darlehensgesuche dem Kriegsministerium 
vor. Diese enthalten die-Chargen und Namen der Unterstützten, die Größe 
der gewährten Beträge und die Motive, welche den Anspruch begründeten. 
§. 19. Die Erhebung und Auflieferung der ordentlichen 
Beiträge der Offiziere 2c. geschieht durch die Heeres-Abtheilungen gleich- 
zeitig mit denen für den Militär-Wittwen= und Waisenfond. 
§. 25. Die bewilligten Unterstützungen ohne Rückersatz werden von 
den Angehörigen der Garnison München bei der Kasse der Militär- 
Fondsverwaltung gegen Uebergabe der ihnen (§. 14) zugestellten, 
 
	        
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