VI. Abschn. Die Militärfonds. 513
(K.-M.-R. v. 8. April 1875, Nr. 16527.) Civilbedienstete der Militär-
verwaltung, welche als Militärpensionisten im Falle nachgewiesener Hülfs-
bedürftigkeit (K.-M.-R. v. 25. Januar 1874, Nr. 3669) Anspruch auf Unter-
stützung aus dem Invalidenfond haben, zahlen keine Beiträge zum
Unterstützungsfond für Unteroffiziere und Soldaten. «
Die Bewerbung geschieht auf dem Dienstweg.
Die Verleihung ist den Generalkommandos und Inspektionen und
für die hier nicht Unterstellten der Militär-Fondsverwaltung übertragen.
Diesen Stellen ist zur Pflicht gemacht, daß die Gaben aus diesem
Fond nicht als Gratifikationen oder als Protektion verliehen, noch sonst
mißbraucht werden.
§. 40. Das Kriegsministerium gibt den betreffenden Stellen
beim Beginn des Jahres die verfügbaren Summen bekannt.
§. 41. Termin für die Einreichung der Gesuche: Ende März,
Juni, September und Dezember von Seite der Heeresabtheilungen
an die Generalkommandos 2c. .
§. 42. Die Prüfung findet durch eine Kommission statt. Vor-
sitzender 1 Major, Mitglieder 1 Hauptmann, 1 Premier-, 2 Sekondlieute-
nants- jährlich aus Offizieren am Sitze des Generalkommandos neu zu
ilden.
Das Sitzungsprotokoll wird dem Generalkommando zur Genehmigung
vorgelegt.
Die Eröffnung des Resultats an die Abtheilungen erfolgt ähnlich
wie in §. 16 vorgeschrieben.
§. 49. Die gewährten Unterstützungen werden auf den Auszügen aus
den Sitzungsprotokollen angewiesen und unmittelbar darauf quittirt
(auch wenn es mehrere Empfänger wären).
Die Generalkommandos 2c. fertigen alle Ouartale Nachweisungen
hierüber (§. 26) an die Militär-Fondsverwaltung ab.
Ingleichen erfolgt die Aufrechnung an die General-Militärkasse.
3. Besondere Bestimmungen.
§. 51. Nur die im wirklichen Dienstverbande stehenden Militärper-
gehn der aktiven Armee haben Anspruch auf Unterstützung aus obigen
onds.
Die Ansprüche erlöschen — selbstverständlich ohne Ersatz der Ein-
zahlungen — bei dem Austritt aus dem Heeresverbande, sowie bei dem
Uebertritt in den Penfionsstand.
Für Pensionisten werden besondere Unterstützungen aus dem In-
validenfond, für Wittwen und Waisen aber, nebst ihren Ansprüchen
auf den Militär-Wittwen= und Waisenfond, aus dem milden Stiftungs-
fond gewährt.
§. 52. Bei Versetzungen wird den Versetzungsprodukten Nachweis
beigelegt, ob der Versetzte schon Unterstützungen oder Darlehen aus den
Fonds erhalten hat.
4. Der Invalidenfond.
§. 53. Pensionirte Offiziere, Aerzte und Militärbeamte reichen
ihre Gesuche bei der betreffenden Kommandantur ein, sofern sie nicht dem
Kriegsministerium direkt dienstlich unterstellt sind.
Von hier gehen die Gesuche mit Gutachten an die Generalkommandos.
Reinhard, Heerwesen. 33