Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 37 
Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen Ersatz- 
Kommission und das nöthige Schreiber= und Aussichtspersonal. 
§. 70. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder ge- 
meinsam. Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der 
Militärpflichtigen und die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die 
verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile, und darf er den Land- 
wehr-Referenten mit der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungs- 
termin beauftragen. 
Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied finden die 
Bestimmungen des §. 63 analoge Anwendung. Die im Namen der Ober- 
Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz besorgt der Militär- 
Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitunterzeichnung des 
Civil-Vorsitzenden. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimm- 
recht, sie beschließen mit Stimmenmehrheit. Für unaufschiebbare vorläufige 
Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden maßgebend. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mit- 
gliedern unterzeichnet. Die im Aushebungstermin getroffenen endgültigen 
Entscheidungen dürfen nur mit Genehmigung der Ersatzbehörde III. Instanz 
nachträglich geändert werden. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz- 
Kommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur Reklamation 
berechtigten Angehörigen (§. 30) eine Berufung an die höheren In- 
stanzen zu. Im Uebrigen siehe §. 34. Die ständigen Mitglieder der 
Ober-Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungsorten 
eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommissionen 
vorzunehmen. 
§. 71. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission liegt ob, nach 
dem Aushebungsorte zu beordern: a) die in den Vorstellungslisten C. c., 
" und E enthaltenen Militärpflichtigen — unter Beachtung der laut der 
Veränderungsnachweise etwa eingetretenen Aenderungen — zur perfön- 
lichen Vorstellung, sofern nicht die Ober-Ersatz-Kommission besondere An- 
ordnung erlassen hat (§. 68), b) die von den Truppen abgewiesenen Ein- 
jährig -Freiwilligen, c) jene Militärpflichtigen (§. 64), über deren Taug- 
lichkeit oder Untauglichkeit Zweifel bestehen. Dem Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur liegt nur die Beorderung etwa vorzustellender Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes ob. 
Jeder in den Grundlisten enthaltene Militärpflichtige ist berechtigt, im 
Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Kommission etwaige 
Anliegen vorzutragen. Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungs- 
termin vorstellen, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes ent- 
halten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn 
ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit 
Sicherheit zulassen. Ueber jede derartige Entscheidung ist der Ersatzkom- 
mission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungs- 
pflichtig ist, durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission sofort Mit- 
theilung zu machen. Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen 
werden, so tritt vorläufige Zurückstellung ein. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aus- 
hebungstermin gar nicht oder nicht pünklich erschienen sind, wird nach 
Maßgabe des §. 65 entschieden. Bei hinreichender Entschuldigung werden 
sie entweder von den ständigen Mitgliedern der Ersatzkommission bis zum
	        
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