VI. Abschn. Die Militärfonds. 515
z. B. über das von einer Abtheilung vorgelegte Gesuch beim betreffenden
Landwehr-Bezirkskommando 2c.
§. 8. Die Eröffn ung des über das Gesuch gefaßten Beschlusses
erfolgt mittelst Aus zugs aus dem Sitzungsprotokoll; die Behandlung ist
wie bei den Unterstützungsgesuchen aktiver Offiziere (siehe oben §. 14).
§. 11. Die ordentlichen Beiträge werden bei den Landwehr-
Bezirkskommandos und Abtheilungen, von welchen die Landwehroffiziere 2c.
Bezüge erhalten, wie bei der aktiven Armee erhoben, und zur Abliefe-
rung an die Korps-Kriegskassen, bezw. an die General-Militärkasse gebracht,
und von dieser vierteljährlich der Militär-Fondsverwaltung überwiesen.
§. 12. Vermächtnisse, freiwillige Gaben und Geschenke zu Gunsten
des Fonds können die Geber direkt an die Militär-Fondsverwaltung ge-
langen lassen, damit diese die allerhöchste Genehmigung zur Einziehung und
Vereinahmung erhole.
Diese Vermächtnisse 2c. können auch bei Behörden angezeigt oder
erlegt werden, welche sofort die Militär-Fondsverwaltung davon in Kennt-
niß setzen.
0 14. Wie bei allen Fonds wird ½ der Zinsen der Fondskapi-
talien und ordentlichen Beiträge, sowie der unverwendet gebliebene Theil
der zu Unterstützungen bestimmten 2 Dritttheile admassirt und verzins-
lich angelegt.
§. 15. Alljährlich weist das Kriegsministerium jedem General-
kommando den unüberschreitbaren Kredit auf die Militär-Fondskassa an.
§. 16. Sollte unter besondern Verhältnissen die bestimmte Summe
nicht ausreichen, so ist an das Kriegsministerium zu berichten.
§. 18. Unterstützungen an Landwehroffiziere 2c. am Sitze eines
Generalkommandos zahlt die Korps-Kriegskasse gegen Uebergabe des
Auszugs aus dem Sitzungsprotokolle.
Bei auswärtigen Stellen zahlt sie jene Kasse, auf welche die Korps-
kriegskasse die Assignation ausstellt.
Die Empfangsbestätigung erfolgt unmittelbar auf dem Auszug.
§. 19. Die Aufrechnung von auswärtigen Kassen für bezahlte
Unterstützungen geschieht, wie bei allen sonst vorkommenden Assignationen,
der Korpskriegskasse, bei jenen aber, welche nicht mit ihr in Abrechnung
stehen, unmittelbar durch die Generalmilitärkasse.
§. 20. Die Kassaführung und Rechnungsstellung über alle
Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch die Militärfondskasse.
6. Gesuche von Militärwittwen und Waisen um
Unterstützungen.
(Wirthmann, Heirathskautionen. 1869)
Offiziersangehörige reichen derartige, durch Krankheit, Unglücks-
fälle, hohes Alter u. s. A. hervorgerufene, Gesuche bei den Komman-
danturen, und wo keine ist, bei der Civilbehörde des Wohnorts, Relikten
von Unteroffizieren und Soldaten aber immer bei der Civilbe-
hörde ein.
Nur ausnahmsweise dürfen die Gesuche unmittelbar an die Militär-
Fondsverwaltung gestellt werden — wenn nemlich die Verhältnisse dort
ohnedies bekannt, bescheinigt oder aktenmäßig sind, und dem neuesten Ge-
suche kein bisher noch nicht konstatirtes Motiv zu Grund liegt.
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