516 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
Je nach den Motiven sind diese Gesuche mit den ärztlichen Zeug-
nissen und Nachweisen über Bedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Beschränkt-
heit, Familienverhältnisse 2c. zu belegen (K.-M.-R. v. 8. März 1824).
Auversalunterstützungen dürfen an ein und dieselbe Person im
laufenden Jahre nur einmal verabreicht werden.
7. Gesuche von Waisenknaben, von Soldaten und
Unteroffizieren:
a) um Erlernung eines Handwerks aus Fondsmitteln.
Darum kann der Knabe selbst, oder die Mutter, oder der Vormund
desselben nach dem Austritt aus der Waisenverpflegung bei der vorge-
setzten Civilbehörde nachsuchen. Diese schließt mit einem Meister
einen Lehrakkord, worin sich dieser verbindlich macht, den Knaben binnen
3 Jahren in seinem Handwerk so zu unterrichten, daß dieser alsdann im
Stande ist, sein Brod zu verdienen; ferner ihn zum Besuch des Religions=
unterrichts und der Feiertagsschule anzuhalten, ihm nahrhafte Kost, die
nothwendige Kleidung und Wäsche zu verabreichen, auch überhaupt den
Knaben menschlich zu behandeln.
Dafür erhält der Lehrmeister ein akkordmäßig zu stipulirendes Lehr-
geld, das jedoch incl. der Aufdings= und Freisprechungsgebühren 60 fl.
nicht überschreiten darf, und wovon die Hälfte beim Aufdingen, der Rest
beim Freisprechen bezahlt wird. Ueberdieß zur Bestreitung der Wäsche
un Kleidung im 1. Jahre monatlich 2 fl., in den folgenden 1 fl. Unter-
tützung.
Die Militär-Fondsverwaltung erhält den Lehrakkord in duplo,
dem zugleich der gestempelte und legalisirte Schein über die 1. Hälfte des
Lehrgeldes beigelegt werden darf, sobald der Akkord nach obigen Bestim-
mungen eingerichtet ist. Im Lehrvertrage muß die Zeit der Aufnahme
in die Lehre genau bestimmt sein, um die Unterstützung bei dem treffenden
Rentamte anzuweisen.
Nach der Freisprechung werden die nöthigen Zeugnisse von der
betreffenden Obrigkeit der Militär-Fondsverwaltung vorgelegt, und alsdann
die andere Hälfte des Lehrgeldes empfangen.
Entläuft der Knabe vor beendeter Lehrzeit, oder tritt er aus, oder
geht er zu einem andern Meister über, so ermittelt die Civilbehörde die
Ursache und macht Anzeige der Militär-Fondsverwaltung: Letztere aber
überzeugt sich von Zeit zu Zeit durch Benehmen mit den Commandanturen,
Polizeibehörden und Pfarrämtern, daß die Militärwaisen, welche aus dem
Fond Unterstützungen rc. beziehen, auch ordentlich erzogen und besonders
die in der Lehre stehenden nicht vernachlässigt werden.
b) um Fortbezug der Unterstützung behufs des Studirens.
Diese Gesuche müssen mit den gehörigen Zeugnissen über entsprechende
Sitten, geistige Anlagen und Fortgang, entweder unmittelbar oder durch
die Civilbehörde, bei der Militär-Fondsverwaltung eingereicht und
die Nachweise alljährlich während der Dauer der 3 Jahre erneut werden.
So erhalten z. B. dem Lehrfach sich widmende Soldatenwaisen oder
Schüler anderer Anstalten 3 fl. monatlich, müssen aber jährlich legale
Zeugnisse über ungeminderten Fleiß, guten Fortgang und ungetrübtes
sittliches Betragen bei der Militär-Fondsverwaltung vorlegen.