Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

516 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
Je nach den Motiven sind diese Gesuche mit den ärztlichen Zeug- 
nissen und Nachweisen über Bedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Beschränkt- 
heit, Familienverhältnisse 2c. zu belegen (K.-M.-R. v. 8. März 1824). 
Auversalunterstützungen dürfen an ein und dieselbe Person im 
laufenden Jahre nur einmal verabreicht werden. 
7. Gesuche von Waisenknaben, von Soldaten und 
Unteroffizieren: 
a) um Erlernung eines Handwerks aus Fondsmitteln. 
Darum kann der Knabe selbst, oder die Mutter, oder der Vormund 
desselben nach dem Austritt aus der Waisenverpflegung bei der vorge- 
setzten Civilbehörde nachsuchen. Diese schließt mit einem Meister 
einen Lehrakkord, worin sich dieser verbindlich macht, den Knaben binnen 
3 Jahren in seinem Handwerk so zu unterrichten, daß dieser alsdann im 
Stande ist, sein Brod zu verdienen; ferner ihn zum Besuch des Religions= 
unterrichts und der Feiertagsschule anzuhalten, ihm nahrhafte Kost, die 
nothwendige Kleidung und Wäsche zu verabreichen, auch überhaupt den 
Knaben menschlich zu behandeln. 
Dafür erhält der Lehrmeister ein akkordmäßig zu stipulirendes Lehr- 
geld, das jedoch incl. der Aufdings= und Freisprechungsgebühren 60 fl. 
nicht überschreiten darf, und wovon die Hälfte beim Aufdingen, der Rest 
beim Freisprechen bezahlt wird. Ueberdieß zur Bestreitung der Wäsche 
un Kleidung im 1. Jahre monatlich 2 fl., in den folgenden 1 fl. Unter- 
tützung. 
Die Militär-Fondsverwaltung erhält den Lehrakkord in duplo, 
dem zugleich der gestempelte und legalisirte Schein über die 1. Hälfte des 
Lehrgeldes beigelegt werden darf, sobald der Akkord nach obigen Bestim- 
mungen eingerichtet ist. Im Lehrvertrage muß die Zeit der Aufnahme 
in die Lehre genau bestimmt sein, um die Unterstützung bei dem treffenden 
Rentamte anzuweisen. 
Nach der Freisprechung werden die nöthigen Zeugnisse von der 
betreffenden Obrigkeit der Militär-Fondsverwaltung vorgelegt, und alsdann 
die andere Hälfte des Lehrgeldes empfangen. 
Entläuft der Knabe vor beendeter Lehrzeit, oder tritt er aus, oder 
geht er zu einem andern Meister über, so ermittelt die Civilbehörde die 
Ursache und macht Anzeige der Militär-Fondsverwaltung: Letztere aber 
überzeugt sich von Zeit zu Zeit durch Benehmen mit den Commandanturen, 
Polizeibehörden und Pfarrämtern, daß die Militärwaisen, welche aus dem 
Fond Unterstützungen rc. beziehen, auch ordentlich erzogen und besonders 
die in der Lehre stehenden nicht vernachlässigt werden. 
b) um Fortbezug der Unterstützung behufs des Studirens. 
Diese Gesuche müssen mit den gehörigen Zeugnissen über entsprechende 
Sitten, geistige Anlagen und Fortgang, entweder unmittelbar oder durch 
die Civilbehörde, bei der Militär-Fondsverwaltung eingereicht und 
die Nachweise alljährlich während der Dauer der 3 Jahre erneut werden. 
So erhalten z. B. dem Lehrfach sich widmende Soldatenwaisen oder 
Schüler anderer Anstalten 3 fl. monatlich, müssen aber jährlich legale 
Zeugnisse über ungeminderten Fleiß, guten Fortgang und ungetrübtes 
sittliches Betragen bei der Militär-Fondsverwaltung vorlegen.
	        
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