VI. Abschn. Die Militärfonds. 521
Angehörige, Nützlichkeitszwecke, Anschaffung von Musikinstrumenten; compe-
tent: die Regimentskommandeure.
Des Prinzen Ludwig von Bayern, vom Jahr 1869, ein Kapital
von 3000 fl. zu unverzinslichen Darlehen an Offiziere 2c. des 10. In-
fanterieregiments.
Der Erben des Obersten Emil Freiherrn von Stockum, vom Jahr
1864, ein Kapital von 500 fl.; die Zinsen als Unterstützung dem bedürftigsten
und würdigsten Unteroffizier des 2. Chevaulegerregiments; competent:
der Regimentskommandeur.
Des Prinzen Luitpold von Bayern, vom Jahr 1864, aus Anlaß
des 25jährigen Jubiläums als Inhaber des 1. Feldartillerieregiments,
ein Kapital von 2000 fl., die Zinsen zur Unterstützung hülfsbedürftiger
Unteroffiziere oder deren Familien; competent: der Regimentskommandeur.
Des Prinzen Otto von Bayern, vom 31. März 1876, ans Anlaß
des 100 jährigen Jubiläums des 5. Chevaulegerregiments, dem Regimente
ein Kapital von 10000 Mark. Vermögensverwalter: der. Regimentskom-
mandeur. Zweck: Zulagen, Unterstützungen oder unverzinsliche Darlehen
an Regimentsangehörige aus den Zinsen. Competent: der Regiments-
Kommandeur.
Des Gutsbesitzers Sigmund Freiherrn v. Stein, vom Jahr 1870,
ein Kapital von 600 fl., deren Zinsen zur Unterstützung von Unteroffizieren
des 6. Chevaulegerregiments, oder deren bedürftige, unbescholtene
Wittwen; competent: die Staabsoffiziere des Regiments.
Eines Ungenannten, vom Jahr 1869, ein Kapital von 200 fl.; die
Zinsen an erkrankte eheliche Kinder würdiger Unteroffiziere und Soldaten
des 3. Artillerie-Regiments:; competent: der Regimentskommandeur.
Eines Ungenannten, vom Dezember 1874, ein Kapital von 800 Mk..
die Zinsen zu gleichen Theilen an zwei vom Regimentskommandeur zu
bestimmende verheirathete, minderbemittelte und würdige Unteroffiziere und
Soldaten des 3. Feldartillerieregiments.
Damenstifts-Präbenden.
König Max I. Joseph hat in Anerkennung der ausgezeichneten
Tapferkeit der Armee am 6. Mai 1809 die Verordnung erlassen, daß der
3. Theil aller Damenstiftspräbenden des Königreichs den Töchtern der
Offiziere bestimmt ist, und den ersten Anspruch hierauf die Töchter der
vor dem Feinde gebliebenen Offiziere haben; diesen folgen die Töchter
derjenigen, welche durch ehrenvolle Wunden, oder besondere Beweise der
Tapferkeit sich ausgezeichnet haben.
(Min. des Kgl. Hauses und Aeußern v. 9. Sept. 1838, Nr. 6962.)
Bei Gesuchen um Damenstiftspräbenden ist erforderlich, daß die
Vermögens-, Religions-, Familienverhältnisse, die Zahl der versorgten und
unversorgten Kinder oder Geschwister, dann deren allenfallsige Bezüge aus
öffentlichen Kassen besonders angegeben werden.
(A. V. v. 10. Febr. 1825.) Zur Erlangung von Präbenden dürfen
nur solche Fräuleins vorgeschlagen werden, welche das 12. Lebens-
jahr zurückgelegt haben.
Zugleich wurde erklärt, daß Verleihung von Wartgeldern auf Rechnung
der Damenstiftskasse nicht mehr stattfindet.