Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Militärfonds. 521 
Angehörige, Nützlichkeitszwecke, Anschaffung von Musikinstrumenten; compe- 
tent: die Regimentskommandeure. 
Des Prinzen Ludwig von Bayern, vom Jahr 1869, ein Kapital 
von 3000 fl. zu unverzinslichen Darlehen an Offiziere 2c. des 10. In- 
fanterieregiments. 
Der Erben des Obersten Emil Freiherrn von Stockum, vom Jahr 
1864, ein Kapital von 500 fl.; die Zinsen als Unterstützung dem bedürftigsten 
und würdigsten Unteroffizier des 2. Chevaulegerregiments; competent: 
der Regimentskommandeur. 
Des Prinzen Luitpold von Bayern, vom Jahr 1864, aus Anlaß 
des 25jährigen Jubiläums als Inhaber des 1. Feldartillerieregiments, 
ein Kapital von 2000 fl., die Zinsen zur Unterstützung hülfsbedürftiger 
Unteroffiziere oder deren Familien; competent: der Regimentskommandeur. 
Des Prinzen Otto von Bayern, vom 31. März 1876, ans Anlaß 
des 100 jährigen Jubiläums des 5. Chevaulegerregiments, dem Regimente 
ein Kapital von 10000 Mark. Vermögensverwalter: der. Regimentskom- 
mandeur. Zweck: Zulagen, Unterstützungen oder unverzinsliche Darlehen 
an Regimentsangehörige aus den Zinsen. Competent: der Regiments- 
Kommandeur. 
Des Gutsbesitzers Sigmund Freiherrn v. Stein, vom Jahr 1870, 
ein Kapital von 600 fl., deren Zinsen zur Unterstützung von Unteroffizieren 
des 6. Chevaulegerregiments, oder deren bedürftige, unbescholtene 
Wittwen; competent: die Staabsoffiziere des Regiments. 
Eines Ungenannten, vom Jahr 1869, ein Kapital von 200 fl.; die 
Zinsen an erkrankte eheliche Kinder würdiger Unteroffiziere und Soldaten 
des 3. Artillerie-Regiments:; competent: der Regimentskommandeur. 
Eines Ungenannten, vom Dezember 1874, ein Kapital von 800 Mk.. 
die Zinsen zu gleichen Theilen an zwei vom Regimentskommandeur zu 
bestimmende verheirathete, minderbemittelte und würdige Unteroffiziere und 
Soldaten des 3. Feldartillerieregiments. 
Damenstifts-Präbenden. 
König Max I. Joseph hat in Anerkennung der ausgezeichneten 
Tapferkeit der Armee am 6. Mai 1809 die Verordnung erlassen, daß der 
3. Theil aller Damenstiftspräbenden des Königreichs den Töchtern der 
Offiziere bestimmt ist, und den ersten Anspruch hierauf die Töchter der 
vor dem Feinde gebliebenen Offiziere haben; diesen folgen die Töchter 
derjenigen, welche durch ehrenvolle Wunden, oder besondere Beweise der 
Tapferkeit sich ausgezeichnet haben. 
(Min. des Kgl. Hauses und Aeußern v. 9. Sept. 1838, Nr. 6962.) 
Bei Gesuchen um Damenstiftspräbenden ist erforderlich, daß die 
Vermögens-, Religions-, Familienverhältnisse, die Zahl der versorgten und 
unversorgten Kinder oder Geschwister, dann deren allenfallsige Bezüge aus 
öffentlichen Kassen besonders angegeben werden. 
(A. V. v. 10. Febr. 1825.) Zur Erlangung von Präbenden dürfen 
nur solche Fräuleins vorgeschlagen werden, welche das 12. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. 
Zugleich wurde erklärt, daß Verleihung von Wartgeldern auf Rechnung 
der Damenstiftskasse nicht mehr stattfindet.
	        
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