Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Militärfonds. 523 
Art. 4. Der Genuß eines solchen Beitrags kann bei Berechnung 
der vom Staate zu verleihenden Pension, ebenso der Genuß der Pension 
auf den Beitrag keinen Einfluß üben. 
Art. 6. Die Gesuche sind auf dem Dienstwege einzureichen, von 
den Generalkommandos u. s. w. an den Ordens-Großkanzler einzusenden, 
welcher Uns sämmtliche, mit seinem Gutachten und Anträgen begleitet, vor- 
zulegen hat. 
Art. 7. Bei diesen Anträgen soll nach folgenden Vorschriften 
verfahren werden: 
a) Vermögenslosigkeit, größere Kinderzahl, und kleineres Einkommen 
sind die Hauptrücksichten, welche zu nehmen sind. 
b) Doppelwaisen sind vor einfachen, diese vor Kindern, deren Eltern 
noch leben, bei übrigens gleichen Umständen zu beantragen. 
c) Das einzige Kind eines Vaters, oder einzige unversorgte Kinder 
nach Versorgung der übrigen. 
d) Kinder von Vätern, die mehr als 4000 fl. Gehalt haben oder 
sonst eigenes Vermögen besitzen, sollen in der Regel nicht bean- 
tragt werden, deßgleichen 
e) wo nicht mehr als 4 unversorgte Kinder sind, kein Kind, wenn 
bereits eines der übrigen einen Ordensbeitrag oder eine Stifts- 
präbende genießt, oder eine Schenkung oder Erbschaft erhalten hat. 
f)Stirbt das mit einem Beitrag begnadigte Kind während der Ge- 
nußfähigkeit, so sind die übrigen Kinder von der Beantragung 
in soferne ausgeschlossen, als es die vorstehenden Vorschriften be- 
gründen. 
Art. 8. Der Genuß hört auf, sobald dem begnadigten Kinde 
durch Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise eine Rente zufällt, 
welche den Betrag der Unterstützung erreicht. 
Unterlassene Anzeige eines solchen Anfalles wird als Verletz- 
ung des Ordensvermögens betrachtet, und der Schuldige ist verbunden, 
das wegen unterlassener Anzeige Bezahlte mit Zinsen zurückzuzahlen. 
Ein solcher Unterstützungsbeitrag, seit 1840 (A. S. 3. Sept.) Or- 
denspräbende genannt, beträgt jährlich 300 fl. 
Erziehungsbeiträge für Söhne von Unteroffizieren. 
(K.-M.-R. v. 5. Dezbr. 1873, Nr. 22355). Auf Grund des §. 1 des 
Reichsgesetzes vom 10. Juni 1873, betreffend außerordentliche Ausgaben 
für die Jahre 1873 und 1874 zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere, 
wurde Bayern zur Erziehung von Söhnen aktiver und mit Ver 
sorgungsansprüchen ausgeschiedener Unteroffiziere für das 
Jahr 1873 der Betrag 4478 fl. 15 kr. überwiesen, und der Militär- 
Fondsverwaltung zur Verfügung gestellt. 
Bezüglich der Verwendung sind folgende Anordnungen getroffen: 
1) Es sind den Unteroffizieren einmalige Beiträge zur Erziehung im 
Allgemeinen, zu Lehrgeldern, zu den Kosten für die an Latein-, Gewerb- 
oder Industrieschulen, Human= oder Real-Gymnasien, technischen oder 
Kunst-Anstalten oder ähnlichen Erziehungs= und Lehr-Instituten unterge- 
brachten Söhne, oder an höheren, wissenschaftlichen, technischen 2c. Anstalten 
Studirenden u. s. w. zu gewähren. ·
	        
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