Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Militärfonds. 525 
Der bayerische Centralverein betrachtet (1874) als Heilstationen 
die Badeorte Rosenheim und Reichenhall, bringt jedoch bereitwillig Hülfs- 
bedürftige an besondern Kurorten, wie Wildbad, Kreut u. a. unter, wenn 
dieses 64h als geboten erweist. 
Während des Feldzugs und kurz nach dem Kriege waren noch Heil- 
stationen zu Aibling, Traunstein, Mindelheim, Krumbad, Weinding, auf 
der obern Saline zu Kissingen, Wipfeld, Neuhaus bei Neustadt a. d. S. 
(K.-M.-R. v. 24. April 1871, Nr. 10054). 1) Unteroffizieren 
und Soldaten des Präsentstandes werden die Kosten der Hin= und 
Rückreise vom Aerar vergütet. 
2) Die aus Militär-, Vereins= oder Privat-Spitälern unmit- 
telbar zur Badekur Begutachteten erhalten, wie die zur Rekonva- 
lescenz Beurlaubten auf die Dauer der Hin= und Rückreise, sowie 
ihres Aufenthalts iu Reichenhall und Rosenheim (später auf alle Heil- 
stationen ausgedehnt) täglich 15 Kreuzer Verpflegsbeitrag. 
3) Mannschaften, welche bereits mit Pensionsbezug aus dem 
Heere entlassen sind und zum fraglichen Badgebrauch begutachtet werden, 
erhalten aus dem Invalidenfond eine Unterstützung im Betrag der Kosten 
der Hin= und Herreise, und 15 kr. Verpflegsbeitrag. 
4) In die Invalidenanstalt Aufgenommene werden ebenso — jedoch 
auf Kosten des Invalidenhauses — behandelt. 
5) Nach beendeter Badekur geht die Consignation über die Reise- 
kosten unter Berichterstattung über den Erfolg des Badgebrauchs an das 
Kriegsministerium. 
6) Die ärztlichen Zeugnisse (§. 2 der Stat.) der aus dem Prä- 
sentstand oder aus den Militär-Spitälern Begutachteten sind auf Antrag 
des behandelnden Arztes durch die Militär-Sanitäts-Kommission auszu- 
stellen. 
Sie gehen mit dem Gesuche durch die betreffende Abtheilung, bezw. Kom- 
mandantur, an den Kreisausschuß von Oberbayern, welcher dann über die 
zum Badgebrauch Begutachteten der genannten Stelle Kenntniß geben wird, 
worauf denselben Reisekosten und Verpflegsbeiträge auszuzahlen sind. 
7) Beurlaubte Rekonvaleszenten, sowie pensionirte, aber noch 
wehrpflichtige Unteroffiziere und Soldaten reichen die ärzlichen Zeug- 
nisse nebst Gesuchen bei den Landwehr-Bezirkskommandos, wo sie 
in Controle stehen, ein. 
Hier erhalten sie auch nach der eingetroffenen Zulassung in eine Heil- 
station die Reisekosten wie den Verpflegsbeitrag ausbezahlt. 
8) Nicht mehr wehrpflichtige Pensionisten wenden sich an 
den Zweig-Hülfsverein ihres Wohnsitzes, welcher ihre Admission 
um Badgebrauch bei dem Kreisausschusse vermittelt, worauf von diesem 
das betreffende Gesuch der Militär-Fondsverwaltung für weitere Verfügung 
zugeleitet wird. 
(M. d. k. H. u. Aeuß. v. 4. März 1872). Unteroffizieren und Sol- 
daten, welche während der diesjährigen Badesaison von dem Verein zur 
Pflege und Unterstützung rc. zum Kurgebrauche in die von letzterm errich- 
teten Heilstationen zugelassen werden, ist für diesen Zweck die Benützung 
der III. Eisenbahnklas se um halbe Fahrtaxe zu gewähren, soferne 
sie mit einer von einer Militär= oder Distriktsverwaltungs-Behörde aus- 
gestellten Reiselegimation versehen sind, worin unter Bezeichnung
	        
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