526 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
des Reisezweckes bestätigt wird, daß sie auf der Hin= und Rückreise
Eisenbahnbeförderung in der III. Wagenklasse um halbe Taxe anzusprechen
haben. (Alljährlich erneuert.)
Diese Bahnen sind die Staats-, Ost= und pflälzischen Bahnen.
(K.-M.-R. v. 15. März 1872, Nr. 2799 und 10. April 1872, Nr. 7688).
1) Die Truppenabtheilungen übermitteln die Gesuche des dienstprä-
senten Standes, unter Beifügung des sanitäts-kommissionellen Zeug-
nisses, worin das Bedürfniß der Kur konstatirt, die Heilstation und die-
erforderliche Dauer des Badgebrauchs angegeben ist, dem Vereinsausschusse
jenes Kreises, in welchem sie garnisoniren.
Ebenso das Invalidenhaus und die Halbinvalidenabtheilungen.
2) Die Landwehr-Bezirkskommandos übermitteln die Gesuche der
Landwehrmänner, sowie der beurlaubten Mannschaften;z hier
werden die Zeugnisse vom Bezirksarzte ansgestellt.
3) Die Pensionisten wenden sich an die Distriksverwaltungs-Be-
hörden unter Anlage des ärztlichen Zeugnisses; diese instruiren das Gesuch
an die einschlägigen Kreisausschüsse. ·
4) Die admittirten Mannschaften erhalten für Rechnung des Mi-
litärärars:
a) Dienstpräsente von ihren Abtheilungen auf die Dauer
des zum Kurgebrauch nöthigen Urlaubs (inkl. der Hin= und Rückreife)
den chargenmäßigen Gehalt und das Brodgeld ihrer Garnison; dagegen
keinen Verpflegszuschuß.
b) Angehörige des Invalidenhauses von dieser Anstalt zu
dem (V.-Bl. 1866, Nr. 1) normirten Taschengelde einen Zuschuß bis zur
Ergänzung des Betrags von 15 kr. täglich.
Die im Löhnungsbezug stehenden verheiratheten Invaliden wie a)
Dienstpräsente 2c.
c) Beurlaubte und Landwehrmänner erhalten von den
Landwehr-Bezirkskommandos für die Dauer der Badekur täglich
15 kr. Taschengeld.
Pensionisten bestreiten ihre kleinen Bedürfnisse aus ihrer Pension.
5) Das Militärärar übernimmt auch für sämmtliche zum Kurgebrauch
Zugelassenen die Reisekosten.
Die Militärkommandos zahlen die Beträge aus, und bestä-
tigen auf den Reiselegitimationen aus drücklich unter Angabe des Reise-
zweckes, daß der Inhaber dieser Legimation sowohl auf der Reise in den
Badeort, als auch von da zurück Eisenbahnbeförderung III. Klasse um halbe
Fahrtaxe gegen baare Zahlung anzusprechen habe.
Für Wegstrecken, auf welchen keine Eisenbahn besteht, dürfen die Om-
nibus-Fahrtaxen in Rechnung gebracht werden.
Die Benützung besonderer Gefährte darf nur dann stattfinden,
wenn durch ärztliche Zeugnisse bei schweren Leiden dem Betreffenden ein
besonderes Gefährt als nothwendig bestätigt ist.
6) Pensionisten erhalten, sobald die Zulassung bekannt gegeben,
von den Distriktsverwaltungs-Behörden die Reiselegiti-
mation zur halben Fahrtaxe, von den Kreisausschüssen die Reise-
kosten (vorschüßlich) bezahlt.
7) Die Vorlage von Berichten der Militärkommandos über die
Zahl der Theilnehmer des Badgebrauchs und über dessen Erfolg an das
Kriegsministerium unterbleibt.