VI. Abschn. Die Militärfonds. 527
Die Liquidation findet nach dem Reglement über das Kassenwesen
vom 8. Januar 1872 statt.
Statuten der Heilstation für erKrankte und verwundete Anteroffiziere und Holdaten
der bayerischen Armee im Bade Nosenheim.
Genehmigt vom königl. Kriegsministerium.
g. 1. Der Gebrauch von Soolen= und Moorbädern soll den im gegenwärtigen
Kriege verwundeten und erkrankten bayerischen Unteroffizieren und Mannschaften
durch Errichtung einer Heilstation zu Rosenheim ermöglicht werden.
§. 2. Zur Aufnahme in dieselbe werden, soweit der Raum der Anstalt
und die vorhandenen Mittel der Hilfsvereine es gestatten, alle Verwundeten und
Kranken zugelassen, für welche durch Zeugniß der sie behandelnden Aerzte die
Nothwendigkeit des Badegebrauches ausgesprochen wird.
§. 3. Die Aufnahme kann von Militärbehörden, den Hilfsvereinen oder Ge-
meinden beantragt werden, je nachdem der Kranke seither in einem Militär-,
Vereins= oder Gemeindespital behandelt worden ist.
Wurde derselbe in einem Privatlazareth verpflegt, so hat der betreffende Spital=
arzt das Erforderliche einzuleiten. «
s.4.JndemärztlichenZeugnisseistArtunddieZahlberBäder
genau anzugeben.
g. 5. Die Pfleglinge haben vollständig freie Station (Wohnung, Verköstigung,
Feuerung, Wäsche und Licht), unentgeldliche ärztliche Behandlung und Wartung
anzusprechen.
K. 6. Der Gebrauch der Bäder geschieht nach Anordnung, des Herrn Bezirks-
arztes Dr. Mühlbauer.
#. 7. Die Verköstigung besteht in Kaffee mit Brod oder Suppe am Morgen,
in Suppe, Rindfleisch, Gemüse, Brod und 1 Glas Bier Mittags, in Suppe, Ragout,
1 Glas Bier und Brod Abends.
L8. Die Kosten des Badegebrauches, welche sich für Einen Mann incl. Ver-
pflegung bei dem Gebrauche von Mineral= oder Soolenbäder täglich auf 1 fl. 24 kr.,
bei dem Gebrauche von Moorbädern auf 1 fl. 48 kr. berechnen, werden von dem
betreffenden Zweig= (Lokal-) Verein, bei dem Mangel lokaler Mittel von dem be-
treffenden Kreisausschusse bestritten, während die Kosten der Reise nach Rosenheim
und zurück vom Militärärare getragen werden.
6. 9. In wie weit den Pfleglingen ein Taschengeld während des Kurgebrauches
Nsuprecht werden will, bleibt dem Ermessen der Zweig= und Kreisvereine über-
assen.
g. 10. Ueber Reihenfolge der Aufnahme in die Heilanstalt entscheidet die
Priorität der Anmeldung bei dem Kreisausschusse von Oberbayern.
Letzterer besorgt die Einberufung der Pfleglinge, weßhalb demselben die
betreffenden Gesuche mit Belegen zuzuleiten sind. ·
§.11.Derkönigl.Landwehr-Bezirkskommandeur,derVorstand,dannder
behandelnde Arzt und zwei weitere Mitglieder des Zweigvereins Rosenheim bilden
die Aufsichtskommission, welche zugleich die Bezahlung des Badebesitzers, die
Auszahlung des Taschengeldes, der Kosten der Rückreise u. s. w. an die Pfleglinge
vermitteln.
An diese Aufsichtskommission sind deßhalb sofort nach erfolgter Einberufung
der Pfleglinge die betreffenden Beträge portofrei einzusenden.
8. 12. Die in die Heilanstalt ausgenommenen Pfleglinge stehen während ihres
Aufenhaltes in Rosenheim unter der Aufsicht und Disziplin der Aussichts-
kommission (S. 11) und haben dieselben den Anordnungen der letzteren unbedingt
Gehorsam zu leisten.
6. 13. Die Entlassung der Pfleglinge erfolgt regelmäßig nach Umfluß der
Zeitdauer, für welche die Aufnahme derselben beantragt war.