Hechste Abtkeilung.
Vorschriften über die Vekleidung und Ausrüstung.
A. Der Anzug.
(V.-Bl. 1873, Nr. 18 mit Beilagen.)
§. 1. Allgemeine Bestimmungen.
(V.-Bl. 1873, Nr. 18.)
1. Das Feldzeichen (Nationale) für alle Angehörigen der Armee
ist die weiß und blaue Kokarde, welche an der Kopfbedeckung, und
zwar stets unverhüllt, getragen wird.
2. Das Dienstzeichen für alle Offiziere des stehenden Heeres,
der Landwehr und der Gendarmerie (V.-Bl. 1873 Nr. 44) ist die Schärpe.
Die Offiziere der Feldgendarmerie überdieß einen Ring-
kragen als spezielles Abzeichen ihrer Funktion.
3. Die Generale, General= und Flügeladjutanten tragen
zum Parade-, Dienst= und Feldanzug den Helm, für den Hofgalaanzug
den Hut mit Hahnenfederbusch.
Die Militärärzte tragen den Helm mit gelbem, die Militär-
beamten den mit weißem Beschläge.
4. Die Mütze mit Schirm — Dienstmütze — wird von allen Of-
fizieren, Aerzten, Beamten, den Feldwebeln und im Feldwebelsrang steh-
enden Unteroffizieren, endlich von den nur mit Mützen ins Feld rückenden
Truppentheilen; die Mütze ohne Schirm — Feldmütze — dagegen von
allen übrigen Mannschaften vom Sergenten abwärts im Dienst getragen.
Außer Dienst ist jedoch auch diesen die Dienstmütze gestattet.
Die Beamten des Heeres tragen über der Kokarde den heral-
dischen Löwen.
5. Rang= und Gradabzeichen der Offiziere sind:
a) Die Epaulettes für die Offiziere, Aerzte und obern Beamten
des Heeres.
Die Rang= und Gradabzeichen bestehen in Bouillons und Frangen, dann
in Sternen und Rosetten, letztere auf den Epaulettenhaltern.
Bouillons tragen die Generale, der Generalstabsarzt, der General-=
Verwaltungsdirektor.
Frangen die Stabsoffiziere, die in demselben Range stehenden
Aerzte, die obern Beamten der II. mit IV. Rangklasse.
Reinhard, Heerwesen. 34