Hiebenle Ablkeilung
Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
I. Abschnitt.
Die Orden und Ehrenzeichen.
A. Allgemeines.
Seine Majestät der König verleiht als Großmeister die Orden
und Ehrenzeichen.
Die Orden, Ehrenzeichen und Denkmünzen ressortiren, sofern sie
militärische sind, zum Kriegsministerium; soferne sie adelige oder Civilorden
sind, zum Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern, das Ver-
dienstkreuz für 1870/71 zum Staatsministerium des Innern. (Statuten
dieser Orden 2c.)
Gesuche um Verleihung inländischer Orden dürfen nur da erfolgen,
wo sie statutenmäßig sind, nemlich bei dem Militär-Max-Joseph-Orden
(Art. 12), dem Militär-Sanitätsehrenzeichen (Art. 9) und bei dem Ludwigs-
orden (A. V. v. 7. Dezember 1825).
(V. U. Beil. V zu Tit. V §. 4, Edikt über den Adel des Königreichs
Bayern v. 26. Mai 1818).
§. 5. Die Ertheilung des Militär-Max-Joseph= oder Civil=
Bercenst= rdens an Inländer schließt die Verleihung des Adels
in sich.
Dieser Adel beschränkt sich für die Zukunft nur auf die Person
des Begnadigten.
Ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater sich ebenfalls diese
Auszeichnung des Verdienstes erworben hat, hat Anspruch auf taxfreie
Verleihung des erblichen Adels.
§. 6. Der bayerische Adel hat 5 Grade: 1) Fürsten, 2) Grafen,
3) Freiherren, 4) Ritter, 5) Adelige mit dem Prädikate „von“.
Zu der Ritterklasse gehören alle mit dem Verdienstorden begna-
digten Inländer, welche nicht vorher schon einer höhern Adelsklasse ein-
verleibt waren.
Gemäß Tit. II §. 8 Abs. 1 kann ein bayerischer Unterthan nur dann
die dem Adel im Königreiche Bayern eusteherde) Rechte ausüben und
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