Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 43 
im aktiven Dienststande unterworfen. 4. Ueber die Art ihrer spätern 
Dienstpflicht trifft die Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungsgeschäft 
Entscheidung (§. 72). Wiederaushebungen von Mannschaften, welche in 
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassen sind, unterliegen der 
Beurtheilung und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission. 
5. Für diese Entscheidungen sind dieselben Grundsätze maßgebend, nach 
welchen mit den Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren 
wird. Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr — unter 
Berücksichtigung der im §. 7, 1 enthaltenen Festsetzung — oder als Ein- 
jährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so treten sie — ihre Dienst- 
tauglichkeit vorausgesetzt — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe über und 
dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei 
denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus 
dem aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben. R.-M.-G. S. 55. 
§. 82. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher 
Mannschaften können auf Grund der Festsetzungen des §. 30, 2. a—e ge- 
stellt und berücksichtigt werden, wenn die zur Begründung des Entlassungs- 
gesuches vorgetragenen Verhältnisse erst nach der Aushebung eingetreten 
sind. R.-M.-G. 8. 53. 
Ueber die Zulässigkeit entscheidet uach Begutachtung der Verhältnisse 
durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende 
General in Gemeinschaft mit der in der III. Instanz fungirenden Civil- 
behörde des Heimathsbezirks des Reklamirten. Dessen Entlassung erfolgt 
erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern nicht ein un- 
gewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig 
macht. R.-M.-G. §. 53. In besondern Ausnahmsfällen kann eine vor- 
zeitige Entlassung zur Verfügung (Disposition) der Ersatzbehörden in der 
Ministerialinstanz genehmigt werden?). Ueber Entlassung von Soldaten, 
welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe 8. 100. 
  
  
  
  
  
5. Befinden sich Mannschaften, welche entlassen werden sollen, im Lazareth, 
so werden Entlassungs= und Ueberweisungspapiere vom Truppentheil dem Chefarzt 
übersandt. Dieser fügt die erforderlichen Notizen hinzu, händigt den Mannschaften 
bei ihrer Entlassung aus dem Lazareth die Entlassungspapiere aus und verfährt 
mit den Ueberweisungsnationalen nach Ziffer 4. (Rekr.-Ord. S. 17.) 
*) Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften sind 
von den Familienangehörigen oder Verwandten der Betheiligten zunächst bei der 
Gemeindebehörde anzubringen. Diese prüft sorgfältig die Verhältnisse, beantwortet 
genau und ausführlich die in dem deßfalls bestehenden Fragebogen gestellten Fragen 
und erörtert die Gründe der Nothwendigkeit der Entlassung des Reklamirten aus 
dem Militärdienste unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen der Ersatz- 
ordnung. Der hiernach ausgefüllte Fragebogen nebst etwaigen Belegen ist hierauf 
mit amtlicher Bestätigung versehen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission in 
Vorlage zu bringen. Letzterer erholt das Guchtachten des einschlägigen Militär- 
Vorsitzenden (Landwehrbezirks-Kommandeur) und sendet das Reklamationsgesuch 
an den kommandirenden General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Re- 
klamirte aktiv dient, unmittelbar ein, welcher in Gemeinschaft mit dem Civilmitglied 
der Ersatzbehörde III. Instanz über die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet. 
Ist für besondern Ausnahmsfall die Ministerialinstanz erforderlich, so ist das 
instruirte Gesuch auf dem Instanzenwege dahin zur Vorbescheidung in Vorlage zu 
ringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.