III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 43
im aktiven Dienststande unterworfen. 4. Ueber die Art ihrer spätern
Dienstpflicht trifft die Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungsgeschäft
Entscheidung (§. 72). Wiederaushebungen von Mannschaften, welche in
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassen sind, unterliegen der
Beurtheilung und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission.
5. Für diese Entscheidungen sind dieselben Grundsätze maßgebend, nach
welchen mit den Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren
wird. Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr — unter
Berücksichtigung der im §. 7, 1 enthaltenen Festsetzung — oder als Ein-
jährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so treten sie — ihre Dienst-
tauglichkeit vorausgesetzt — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe über und
dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei
denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus
dem aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. R.-M.-G. S. 55.
§. 82. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher
Mannschaften können auf Grund der Festsetzungen des §. 30, 2. a—e ge-
stellt und berücksichtigt werden, wenn die zur Begründung des Entlassungs-
gesuches vorgetragenen Verhältnisse erst nach der Aushebung eingetreten
sind. R.-M.-G. 8. 53.
Ueber die Zulässigkeit entscheidet uach Begutachtung der Verhältnisse
durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende
General in Gemeinschaft mit der in der III. Instanz fungirenden Civil-
behörde des Heimathsbezirks des Reklamirten. Dessen Entlassung erfolgt
erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern nicht ein un-
gewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig
macht. R.-M.-G. §. 53. In besondern Ausnahmsfällen kann eine vor-
zeitige Entlassung zur Verfügung (Disposition) der Ersatzbehörden in der
Ministerialinstanz genehmigt werden?). Ueber Entlassung von Soldaten,
welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe 8. 100.
5. Befinden sich Mannschaften, welche entlassen werden sollen, im Lazareth,
so werden Entlassungs= und Ueberweisungspapiere vom Truppentheil dem Chefarzt
übersandt. Dieser fügt die erforderlichen Notizen hinzu, händigt den Mannschaften
bei ihrer Entlassung aus dem Lazareth die Entlassungspapiere aus und verfährt
mit den Ueberweisungsnationalen nach Ziffer 4. (Rekr.-Ord. S. 17.)
*) Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften sind
von den Familienangehörigen oder Verwandten der Betheiligten zunächst bei der
Gemeindebehörde anzubringen. Diese prüft sorgfältig die Verhältnisse, beantwortet
genau und ausführlich die in dem deßfalls bestehenden Fragebogen gestellten Fragen
und erörtert die Gründe der Nothwendigkeit der Entlassung des Reklamirten aus
dem Militärdienste unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen der Ersatz-
ordnung. Der hiernach ausgefüllte Fragebogen nebst etwaigen Belegen ist hierauf
mit amtlicher Bestätigung versehen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission in
Vorlage zu bringen. Letzterer erholt das Guchtachten des einschlägigen Militär-
Vorsitzenden (Landwehrbezirks-Kommandeur) und sendet das Reklamationsgesuch
an den kommandirenden General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Re-
klamirte aktiv dient, unmittelbar ein, welcher in Gemeinschaft mit dem Civilmitglied
der Ersatzbehörde III. Instanz über die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet.
Ist für besondern Ausnahmsfall die Ministerialinstanz erforderlich, so ist das
instruirte Gesuch auf dem Instanzenwege dahin zur Vorbescheidung in Vorlage zu
ringen.