578 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
Dieser Orden besteht nur aus einer Klasse mit 2 Abtheilungen:
A für Wissenschaft, B für Kunst, und ist vorzugsweise für deutsche Gelehrte
und Künstler bestimmt; Gesuche sind unstatthaft.
Alljährlich versammelt sich das aus 7 Mitgliedern bestehende Ordens-
kapitel im November, um sein mit Belegen versehenes Gutachten über die
Ernennung neuer Mitglieder abzugeben.
Insignien: dunkelblau emaillirtes gothisches Kreuz mit weißem
Rand und 4 Strahlen in den Winkeln, umgeben von einem goldenen
Kranze von Lorbeer= und Eichenlaub. Die Mitte des Kreuzes bildet ein
gekrönter Schild, auf dessen einer Seite das Bildniß des Stifters, auf der
andern Seite die Devise „für Wissenschaft und Kunst“. Auf dem Kreuze
ruht die goldene Königskrone.
Band: dunkelblau mit weißer Randeinfassung, um den Hals getragen.
9. Das Militär-Sanitäts-Ehrenzeichen.
König Max I. stiftete den 8. November 1812 dieses Ehrenzeichen
zur Belohnung der ausgezeichneten Verdienste, welche mehrere Militär-
Sanitätsindividuen der königl. Armee zur Zeit des Krieges theils in den
Feldspitälern, theils ausf dem Schlachtfelde selbst, in der mit Lebens-
gefahr verbundenen Besorgung der verwundeten und kranken Offiziere und
Soldaten durch Wissenschaft, Geschicklichkeit und anhaltenden Diensteifer sich
erworben haben, und in der Folge noch erwerben.
Die goldenen Ehrenzeichen (Abs. b) werden nur an höhere Sanitäts-
individuen verliehen.
Dieses Ehrenzeichen (Abs. c) kann nie für in Frieden geleistete Dienste,
sondern nur solchen Militär-Sanitätsindividuen verliehen werden, welche
im Kriege den Feldzügen wirklichbeiwohnen und auf dem Schlacht-
felde oder in den Feldspitälern in der Besorgung der verwundeten und
kranken Offiziere und Soldaten entschiedene, die Grenze in der Dienstpflicht
überschreitende Verdienste sich erringen.
Die Gesuche (Abs. 8) um dieses Ehrenzeichen, oder wenn ein In-
dividuum dasselbe schon besitzt, um die Vorrückung in eine höheve Pensions-
klasse, müssen mit einer ausführlichen, aber ungeschminkten Darstellung der
erworbenen Verdienste, und mit 7 zureichenden, und als unparteiisch an-
erkannten Beweisen der Aechtheit derselben, welche soviel es die Um-
stände zulassen, von höhern, und nicht von Individuen gleichen Grades,
oder gar von Untergeordneten ausgestellt sein müssen, versehen sein.
Sind die Verdienste auf dem Schlachtfelde erworben, so muß der
Truppenkommandeur die ungewöhnliche Leistung auf dem Verbandplatz be-
urkunden, während wenigstens 9 Zeugnisse ärztlicher Vorstände die
wissenschaftliche Fähigkeit und zweckmäßige Besorgung der von dem Kan-
didaten auf dem Schlachtfelde mit Verband versehenen Verwundeten bestätigen.
Den Belohnungsgesuchen für Dienste in Feldspitälern müssen
beiliegen: die Bestätigung der ärztlichen Vorstände, und wenigstens 2 Zeug-
nisse von Truppenkommandeuren über auch sonst auf dem Schlachtfelde
geleistete vorzügliche Dienste.
Eine Kriegskommission unter Vorsitz eines Obersten, bestehend
aus 2 Stabsoffizieren, 2 Hauptleuten, 2 Lieutenants, welcher 2 höhere
Aerzte beigezogen werden, beurtheilt die Gesuche; die Verhandlungen
gehen an den kommandirenden General des Armeekorps und weiter an die
allerhöchste Stelle.