Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 579 
Die Ehrenzeichen theilen sich in goldene und silberne Medaillen, mit 
welchen Bezüge verbunden sind. Mit 4 goldenen ist eine Pension von 
300 fl., mit 4 andern von 200 fl., mit 8 silbernen von 150 — mit den 
übrigen von 100 fl. jährlich verbunden, von der General-Militärkassa zu 
bezahlen und zu berechnen. 
Der Bezug beginnt mit dem 1. Tag des Monats nach demjenigen, 
wo durch Kommissionsbeschluß die Belohnung zuerkannt wurde (K.-M.-R. 
v. 28. Juni 1820 und 10. Juni 1838); da diese Pensionen monatlich oder 
halbjährig bezahlt werden, so enden sie eintretenden Falls auch nicht mit 
dem Sterbetage (K.-M.-R. v. 18. Dezbr. 1861, Nr. 13677). 
Aus besonderer allerhöchster Gnade, jedoch ohne Anspruch auf 
eine deßfallsige Pension, wurden in einzelnen Fällen Aerzte, welche den 
Militärdienst, in welchem sie sich mehrfach ausgezeichnet, schon verlassen 
hatten, ausnahmsweise mit dem Militär-Sanitäts-Ehrenzeichen ad 
honores dekorirt (A. B. v. 1. Okt. 1822). 
Insignien: eine goldene oder silberne Medaille mit dem Brustbilde 
des Stifters; Devise: Ob milites inter praelia ét arte et virtute ser- 
vatos. Die goldene Medaille hat 10 Dukaten im Gewicht, die silberne 
hat die gleiche Größe, nemlich 1⅝ bayer. Zoll im Durchmesser. 
Band: wie der Max-Joseph-Orden. 
10. Die Militär-Verdienst-Medaille. 
Früher belohnte der Kriegsherr hervorragende Thaten mit Geld oder 
mit Beförderung. Da aber in den Feldzügen der neunziger Jahre des 
vorigen Jahrhunderts die churpfalzbayerischen Truppen neben den öster- 
reichischen, und zwar mit vieler Auszeichnung, fochten, so ließ Churfürst 
Karl Theodor 1794 goldene und silberne Medaillen dafür prägen. 
Die Statuten sind den österreichischen nachgebildet. 
Diese für Unteroffiziere und Gemeine (Art. I) der im Felde stehenden 
churfürstlichen Truppen bestimmte Denkmünze ist nicht als ein Orden zu 
betrachten; sondern sie ist eine Belohnung einer im Kriege erfolgten 
tapfern Handlung, und ein öffentliches Ehrenzeichen für diejenigen, 
welche sich durch eine solche That ausgezeichnet haben. 
Nur demjenigen (Art. IV) kann ein solches Ehrenzeichen zugewendet 
werden, der persönlich eine tapfere Handlung begangen hat, welche 
nicht lediglich dumme Vermessenheit oder Raubbegierde zu Grunde hat, 
sondern wo der Mann in einer Gelegenheit vor dem Feinde zur Beför- 
derung des Dienstes, zum guten Ausschlage einer Unternehmung, zur Ret- 
tung eines in Gefahr gestandenen Offiziers oder Kameraden, Siegeszeichen 
und ärarischen Guts beigetragen hat und eine solche That mit glaubwür- 
digen Zeugen bestätigt worden ist. 
Das Ehrenzeichen kann dahero (Art. V) nicht an ganze Kompagnien, 
Eskadrons, Kommandirte und Freiwillige vertheilt werden, die sich unter 
Anführung eines Offiziers wohl verhalten, sondern es muß eine per- 
sönliche Handlung sein, die denjenigen, der sie begeht, des Ehren- 
zeichens würdig macht. 
Die silbernen Denkmünzen (Art. VI) sind für minder tapfere Hand- 
lungen, die goldenen für die allerausgezeichnetsten bestimmt. Es kann daher 
ein Unteroffizier die silberne und ein Gemeiner die goldene Denkmünze 
erhalten. 
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