I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 579
Die Ehrenzeichen theilen sich in goldene und silberne Medaillen, mit
welchen Bezüge verbunden sind. Mit 4 goldenen ist eine Pension von
300 fl., mit 4 andern von 200 fl., mit 8 silbernen von 150 — mit den
übrigen von 100 fl. jährlich verbunden, von der General-Militärkassa zu
bezahlen und zu berechnen.
Der Bezug beginnt mit dem 1. Tag des Monats nach demjenigen,
wo durch Kommissionsbeschluß die Belohnung zuerkannt wurde (K.-M.-R.
v. 28. Juni 1820 und 10. Juni 1838); da diese Pensionen monatlich oder
halbjährig bezahlt werden, so enden sie eintretenden Falls auch nicht mit
dem Sterbetage (K.-M.-R. v. 18. Dezbr. 1861, Nr. 13677).
Aus besonderer allerhöchster Gnade, jedoch ohne Anspruch auf
eine deßfallsige Pension, wurden in einzelnen Fällen Aerzte, welche den
Militärdienst, in welchem sie sich mehrfach ausgezeichnet, schon verlassen
hatten, ausnahmsweise mit dem Militär-Sanitäts-Ehrenzeichen ad
honores dekorirt (A. B. v. 1. Okt. 1822).
Insignien: eine goldene oder silberne Medaille mit dem Brustbilde
des Stifters; Devise: Ob milites inter praelia ét arte et virtute ser-
vatos. Die goldene Medaille hat 10 Dukaten im Gewicht, die silberne
hat die gleiche Größe, nemlich 1⅝ bayer. Zoll im Durchmesser.
Band: wie der Max-Joseph-Orden.
10. Die Militär-Verdienst-Medaille.
Früher belohnte der Kriegsherr hervorragende Thaten mit Geld oder
mit Beförderung. Da aber in den Feldzügen der neunziger Jahre des
vorigen Jahrhunderts die churpfalzbayerischen Truppen neben den öster-
reichischen, und zwar mit vieler Auszeichnung, fochten, so ließ Churfürst
Karl Theodor 1794 goldene und silberne Medaillen dafür prägen.
Die Statuten sind den österreichischen nachgebildet.
Diese für Unteroffiziere und Gemeine (Art. I) der im Felde stehenden
churfürstlichen Truppen bestimmte Denkmünze ist nicht als ein Orden zu
betrachten; sondern sie ist eine Belohnung einer im Kriege erfolgten
tapfern Handlung, und ein öffentliches Ehrenzeichen für diejenigen,
welche sich durch eine solche That ausgezeichnet haben.
Nur demjenigen (Art. IV) kann ein solches Ehrenzeichen zugewendet
werden, der persönlich eine tapfere Handlung begangen hat, welche
nicht lediglich dumme Vermessenheit oder Raubbegierde zu Grunde hat,
sondern wo der Mann in einer Gelegenheit vor dem Feinde zur Beför-
derung des Dienstes, zum guten Ausschlage einer Unternehmung, zur Ret-
tung eines in Gefahr gestandenen Offiziers oder Kameraden, Siegeszeichen
und ärarischen Guts beigetragen hat und eine solche That mit glaubwür-
digen Zeugen bestätigt worden ist.
Das Ehrenzeichen kann dahero (Art. V) nicht an ganze Kompagnien,
Eskadrons, Kommandirte und Freiwillige vertheilt werden, die sich unter
Anführung eines Offiziers wohl verhalten, sondern es muß eine per-
sönliche Handlung sein, die denjenigen, der sie begeht, des Ehren-
zeichens würdig macht.
Die silbernen Denkmünzen (Art. VI) sind für minder tapfere Hand-
lungen, die goldenen für die allerausgezeichnetsten bestimmt. Es kann daher
ein Unteroffizier die silberne und ein Gemeiner die goldene Denkmünze
erhalten.
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