580 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
Die Vertheilung (Art. VII) soll nur nach Verdienst geschehen, und
mit der dazu gehörigen Aufmerksamkeit, damit der Werth derselben durch
Gemeinmachung nicht abgewürdigt werde. Erkannt wird nach den deßhalb
vorgebrachten Umständen und Zeugnissen, dann wird darüber Bericht an
das Kriegsministerium erstattet.
Mit der Tapferkeitsmedaille sind Zulagen (Art. X) verbunden, und
zwar monatlich für den Gemeinen, der die silberne besitzt, 6 Mark, die
goldene 12 Mark; Sergenten und Unteroffiziere je 12 und 24 Mark,
Feldwebel je 18 und 36 Mark. (A. V. v. 4. März 1872, §. 14). Diese
Zulage geht von dem Tage der That an, und wird nicht verändert, wenn
gleich ein Gemeiner bis zum Feldwebel vorrückt. Sie wird bis zu dem
Tage entrichtet, an welchem der Dekorirte aus dem Dienste des stehenden
Heeres und der Landwehr ausscheidet.
Die Verordnung vom 4. März 1872 hat eine rückwirkende Krafst
nicht, daher alle bis zu Erscheinen derselben mit der goldenen oder silbernen
Militär-Verdienstmedaille Beliehenen im Bezuge der vor diesem Zeitpunkte
festgesetzten Zulage — bestehend in der ganzen bezw. halben täglichen
Löhnung — bis zum Ausscheiden aus dem Dienste des stehenden Heeres
und der Landwehr unverändert zu verbleiben und daher dieselbe auch nach
der Zahl der Kalendertage eines jeden Monats zu beanspruchen haben.
(K.-M.-R. v. 21. Januar 1876, Nr. 17212, V.-Bl. 4.)
Wird ein mit der Tapferkeitsmedaille Ausgezeichneter zum Offizier
befördert, so bleibt ihm Medaille und Zulage, bis er sich des Max-
Josephordens würdig gemacht hat (A. B. v. 18. Dezbr. 1808, S. 10).
Im Spital, auf Urlaub und in Pension wird die Zulage fortbe-
zahlt (Art. XII und XIII).
Die Versetzung in die II. Klasse des Soldatenstandes hat den dau-
ernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur Folge
(M.-St.-G. §. 39). Die Medaillenzulage cessirt während einer länger als
6 Wochen andauernden Freiheitsstrafe (K. M.-R. v. 24. Juli 1874, Nr.
9949, ebenso für solche, welche zur Strafe nachdienen müssen. (K.-M.-R.
v. 26. Januar 1875, Nr. 22426).
Wer immer seine Denkmünze verkauft, versetzt oder verspielt (Art.
XVI) wird derselben und der damit verbundenen Vortheile verlustig.
Kann einer beweisen, daß die Denkmünze ihm gestohlen worden,
oder daß er sie ohne sein Verschulden verloren hat (Art. XV),
so bekommt er dafür eine andere.
Wenn ein Mann mit Abschied entlassen wird (Art. XIX), so nimmt
er die Denkmünze als ein durch Wohlverhalten erworbenes Eigenthum
mit sich, darf sie forttragen, doch hört die Zulage auf.
Die Denkmünze eines Verstorbenen bleibt seinem Weib und seinen
Kindern. War derselbe ledig, so wird dieselbe, sofern er keine Intestat-
erben besitzt, dem Kriegsministerium eingeliefert (Art. XVI.).
Deserteure werden der Medaille und Zulage verlustig. Begehen
sie aber später wieder eine tapfere Handlung, so können sie die Medaille
ohne Anstand wieder erlangen (Art. XX).
(Erläuterung v. 23. März 1807). Zu vollkommener Würdigung des
Verdienstes setzt jede Division nach einer mit dem Feinde vorgegangenen
Affäre eine komulative unparteiische, aus verschiedenen Regimentern ge-
wählte Kommission aus 2 Stabsoffizieren, 2 Hauptleuten, 2 Lieutenants,