Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

580 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen. 
Die Vertheilung (Art. VII) soll nur nach Verdienst geschehen, und 
mit der dazu gehörigen Aufmerksamkeit, damit der Werth derselben durch 
Gemeinmachung nicht abgewürdigt werde. Erkannt wird nach den deßhalb 
vorgebrachten Umständen und Zeugnissen, dann wird darüber Bericht an 
das Kriegsministerium erstattet. 
Mit der Tapferkeitsmedaille sind Zulagen (Art. X) verbunden, und 
zwar monatlich für den Gemeinen, der die silberne besitzt, 6 Mark, die 
goldene 12 Mark; Sergenten und Unteroffiziere je 12 und 24 Mark, 
Feldwebel je 18 und 36 Mark. (A. V. v. 4. März 1872, §. 14). Diese 
Zulage geht von dem Tage der That an, und wird nicht verändert, wenn 
gleich ein Gemeiner bis zum Feldwebel vorrückt. Sie wird bis zu dem 
Tage entrichtet, an welchem der Dekorirte aus dem Dienste des stehenden 
Heeres und der Landwehr ausscheidet. 
Die Verordnung vom 4. März 1872 hat eine rückwirkende Krafst 
nicht, daher alle bis zu Erscheinen derselben mit der goldenen oder silbernen 
Militär-Verdienstmedaille Beliehenen im Bezuge der vor diesem Zeitpunkte 
festgesetzten Zulage — bestehend in der ganzen bezw. halben täglichen 
Löhnung — bis zum Ausscheiden aus dem Dienste des stehenden Heeres 
und der Landwehr unverändert zu verbleiben und daher dieselbe auch nach 
der Zahl der Kalendertage eines jeden Monats zu beanspruchen haben. 
(K.-M.-R. v. 21. Januar 1876, Nr. 17212, V.-Bl. 4.) 
Wird ein mit der Tapferkeitsmedaille Ausgezeichneter zum Offizier 
befördert, so bleibt ihm Medaille und Zulage, bis er sich des Max- 
Josephordens würdig gemacht hat (A. B. v. 18. Dezbr. 1808, S. 10). 
Im Spital, auf Urlaub und in Pension wird die Zulage fortbe- 
zahlt (Art. XII und XIII). 
Die Versetzung in die II. Klasse des Soldatenstandes hat den dau- 
ernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur Folge 
(M.-St.-G. §. 39). Die Medaillenzulage cessirt während einer länger als 
6 Wochen andauernden Freiheitsstrafe (K. M.-R. v. 24. Juli 1874, Nr. 
9949, ebenso für solche, welche zur Strafe nachdienen müssen. (K.-M.-R. 
v. 26. Januar 1875, Nr. 22426). 
Wer immer seine Denkmünze verkauft, versetzt oder verspielt (Art. 
XVI) wird derselben und der damit verbundenen Vortheile verlustig. 
Kann einer beweisen, daß die Denkmünze ihm gestohlen worden, 
oder daß er sie ohne sein Verschulden verloren hat (Art. XV), 
so bekommt er dafür eine andere. 
Wenn ein Mann mit Abschied entlassen wird (Art. XIX), so nimmt 
er die Denkmünze als ein durch Wohlverhalten erworbenes Eigenthum 
mit sich, darf sie forttragen, doch hört die Zulage auf. 
Die Denkmünze eines Verstorbenen bleibt seinem Weib und seinen 
Kindern. War derselbe ledig, so wird dieselbe, sofern er keine Intestat- 
erben besitzt, dem Kriegsministerium eingeliefert (Art. XVI.). 
Deserteure werden der Medaille und Zulage verlustig. Begehen 
sie aber später wieder eine tapfere Handlung, so können sie die Medaille 
ohne Anstand wieder erlangen (Art. XX). 
(Erläuterung v. 23. März 1807). Zu vollkommener Würdigung des 
Verdienstes setzt jede Division nach einer mit dem Feinde vorgegangenen 
Affäre eine komulative unparteiische, aus verschiedenen Regimentern ge- 
wählte Kommission aus 2 Stabsoffizieren, 2 Hauptleuten, 2 Lieutenants,
	        
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