586 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
tretende aus außerdeutschen Diensten erfolgt die Verleihung erst nach
einjähriger diesseitiger Dienstleistung.
Doppelrechnung früherer Kriegsjahre findet hierbei nur für die
in alliirtem Verhältnisse zu Bayern oder in den Jahren 1848, 1849 und
1850 bei deutschen Bundestruppen mitgemachten Feldzüge, dann für den
Bundeskrieg 1864 gegen Dänemark statt.
Für Verleihung der Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Kl. ist nicht die
Staatsangehörigkeit, sondern das Control-Verhältniß beim
Uebertritt zum Landsturm maßgebend.
Die Dienstauszeichnungs-Kreuze und die Dienstauszeichnungen werden
durch den nächstvorgesetzten, selbständigen Kommandeur oder in ähnlichem.
Verhältnisse stehenden Vorstand, auf Anmeldung der Berechtigten, vom
Tage der Erdienung verliehen.
Die Zuerkennung der Landwehr-Dienstauszeichnungen erfolgt nach
Maßgabe des Wohnsitzverhältnisses durch die Infanterie-Brigadekommandeure,
an welche die Landwehr-Bezirks-Kommandeure die bezüglichen Vorschläge
einreichen. Die Aushändigung der zuerkannten Landwehr-Dienstauszeich-
nungen beider Klassen findet bei der Herbst-Controlversammlung jedes
Jahres der Erdienung statt.
Jeder Inhaber von Dienstalterszeichen erhält, als Besitzzeugniß, einen
Beglaubigungsschein über die Verleihung, welcher für die an Mann-
schaften verliehenen Landwehr-Dienstauszeichnungen 2 Kl. vom Landwehr-
Bezirkskommandeur, für alle übrigen Auszeichnungen vom verleihenden
Kommandeur oder Vorstand vollzogen wird.
Zurückzuliefern sind:
bei Verleihung des Ehrenkreuzes oder der Ehrenmünze des Ludwigs-
Ordens das Dienstauszeichnungs-Kreuz 1. Klasse,
bei Verleihung eines Dienstauszeichnungs-Kreuzes die eventuell in
Besitz habende Dienstauszeichnung.
Die Landwehr-Dienstauszeichnung kann gleichzeitig mit und alsdann
nach den Auszeichnungen für Auszeichnungen für aktiven Dienst getragen
werden.
Die Rücklieferung der Auszeichnungen von aktiven Armeeangehörigen
erfolgt an die nächstvorgesetzte, zur Verleihung berechtigte Stelle; die Rück-
lieferung der übrigen Auszeichnungen an jene Stelle, an welche die erste
Anzeige über das Ableben des Inhabers vorschriftsgemäß zu erstatten ist,
oder welcher der Vollzug des die Aberkennung bedingenden Urtheils zu-
kommt; Auszeichnungen von Personen, welche dem Armeeverbande nicht
mehr angehören, sind dem Landwehr-Bezirkskommando des Wohnsitzes
einzuliefern.
An andere, als die vorbezeichneten Behörden irgendwie gelangende,
erledigte Auszeichnungen werden den zum Rückempfange zuständigen Stellen
zugeleitet.
D. Nicht bayerische Orden.
Ohne besondere allerhöchste Erlaubniß dürfen weder fremde
Orden, noch auswärtige Ehrentitel und Uniformen getragen oder geführt
werden (D. V. S. 226).
(K.-M.--R. v. 11. Aug. 1843, Nr. 7483.) Sr. Majestät pflegen das
Annehmen und Tragen nur solcher Orden zu genehmigen, die