588 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
mit Verletzuug ihrer Pflicht gegen ihren König und ihr eigenes
Vaterland und indem sie zum Theil selbst den Streitkräften dieses Letztern
gegenüber standen, dort Ehrenzeichen oder Denkzeichen erlangt haben, um
Genehmigung zum Tragen derselben sind sofort von den Abtheilungs-
Kommandeuren abzuweisen.
(K.-M.-R. v. 22. Mai 1861, Nr. 5638.) Was jene Individuen
betrifft, welche vom Heere desertirt sind und im Desertionszustande
Denkzeichen erworben haben (hier pro Petri Sede), so würde deren Tragen,
als mit der Würde des Dienstes unverträglich, und jedes desfallsige bei
einer Militärbehörde angebrachte Gesuch zur Zurückweisung geeignet er-
achtet werden müssen.
(K.-M.-R. v. 18. Mai 1871, Nr. 14742.) Das eiserne Kreuz I.
und II. Klasse ist in der Rubrik „Orden“ vorzutragen.
(K.-M.-R. v. 12. März 1873, ad Nr. 4371.) Gemäß allerhöchster
Kabinetsordre S. M. des deutschen Kaisers, Königs von Preußen, sind
den bei den Fahnen befindlichen Mannschaften vom Feldwebel abwärts die
nachweisbar im Dienst, ohne eigenes Verschulden, verloren gegangenen
eisernen Kreuze und Denkmünzen für 1870/71 durch die Generalkommando's
unentgeldlich zu ersetzen. Diese vermitteln den Ersatz durch Einreichung
summarischer Nachweise je am 1. Januar und 1. Juli an das Kriegs-
Ministerium.
(R.-M. d. k. H. u. A. v. 18. April 1871, ad Nr. 3357.) Das
eiserne Kreuz ist, wie jeder andere Orden, nach dem Tode des Inhabers
durch dessen Erben an den Ordensschatz zurückzugeben. Die Erben
können aber bei der General-Ordenskommission den Wunsch auf Ueber-
lassung der Dekoration vorbringen, worauf das Erforderliche eingeleitet
wird, um ihnen den betreffenden Orden zu belassen.
(K.-M.-R. v. 13. Oktober 1871, Nr. 28587.) Die General= und
Korpskommando's treten wegen Rückerstattung bei Verstorbenen, oder
Gesuchen um Belassung im Besitz der Erben, oder Rückersatzes im Verlust-
falle mit der General-Ordenskommission unmittelbar in's Benehmen.
Jedesmal aber ist wegen Evpidenthaltung der Ordensliste über das
Ableben des Inhabers Anzeigebericht zu erstatten.
Nicht eingeliefert werden:
Die Restitution der brasilianischen Orden wird von der kaiserlich
brasilianischen Regierung nicht verlangt. (R.-M. d. k. H. u. A. v. 5. Sept.
1869, Nr. 12153, u. v. 26. Aug. 1873, Nr. 6686 I.)
Die Dekorationen des englischen Militär-Bath-Ordens sind
mit Ausnahme der Großkreuze nicht mehr zurückzustellen, sondern verbleiben
der Familie des Verstorbenen (K.-M.-R. v. 6. April 1862, Nr. 3252).
Folge der 1859 erfolgten Abänderung der Statuten.
Die Dekoration der französischen Ehrenlegion bleibt den
Erben und sind deren keine vorhanden, so ist sie an das Kriegsministerium
einzusenden (K.-M.-R. v. 20. Febr. 1855, Nr. 1520).
Von der Einlieferung griechischer Orden ist Umgang zu nehmen
(K-M.-R. v. 22. April 1868, Nr. 5299).
Anspruch auf Einlieferung churfrt.-hessischer, hanunöverfscher
und nassau'scher Ordensdekorationen erhebt die kgl] preuß. Regierung
nicht; es kommt darauf an, ob die Hinterbliebenen die Einlieferung frei-
willig bethätigen (K.-M.-R. v. 11. Nov. 1867, Nr. 18210).