590 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen.
mit protestantischer Bevölkerung an Bayern gefallen waren, befahl die
Kabinetsordre vom 3. Dezember d. J., daß anstatt des Muttergottesbildes
das Wappen des Churhauses auf die Fahnenblätter gestickt, die Regiments-
fahnen aber künftig nicht mehr gemalt, sondern aus weißen und blauen
taffeten Wecken, ohne Mittelschild, zusammengesetzt werden sollten.
Viele dieser Fahnen waren durch den Gebrauch so mitgenommen, daß
einige Bataillone fast nur mehr die Fahnenstange besaßen; diese Gelegen-
heit ergreifend befahl König Ludwig I. am 9. Dezember 1840, daß alle
Bataillone der Infanterieregimenter künftig gleiche Fahnen
führen sollen.
(K.-M.-R. vom 21. Febr. 1841, Nr. 1536.) Die neuen Fahnen
zeigen folgendes Muster:
1. Das Blatt bildet ein Quadrat, dessen Seiten je 4“ bayer. messen;
das Blatt ist 8 mal weiß und blau geständert; auf beiden Seiten befinden
sich, in Seide gestickt: a) in der Mitte das bayerische Wappen — ohne
Wappengezelt und Orden — umgeben mit einem Eichenkranze; b) in den
vier Ecken der königliche Namenszug mit der Königskrone, ebenfalls mit
einem Eichenkranze umgeben.
2. Die Fahnenstange hat, einschließlich des 3“ hohen vergoldeten
Stiefels von Messing, eine Höhe von 7“, einen Durchmesser von 16“ und ist
vom Fahnenblatt abwärts bis zum Stiefel mit schwarzem Saffian überzogen.
3. An der Spitze, unmittelbar oberhalb des Fahnenblattes, ist ein
in Erz gegossener kampfbereiter Löwe angebracht, welcher mit seinem Ge-
stelle 10“ mißt.
Die ganze Fahnenstange ist demnach 77 10“ hoch und das Totalgewicht
beträgt 4 Pfund bayer.
Bei der Mobilmachung 1866 erhielten die 4. Bataillone der In-
fanterieregimenter (Depots, jetzt Ersatzbataillone) Fahnen M/41 (K.-M.-R.
v. 15. Mai 1866, Nr. 5530), welche bei den Regimentern vorschriftmäßig
aufzubewahren sind und den Ersatzbataillonen bei ihrer Formation ab-
gegeben werden (K.-M.-R. v. 6. Juni 1868, Nr. 2417).
Den Landwehrbataillonen sind die Fahnen der Reservebataillone
zugewiesen.
Es haben nämlich (K.-M.-R. vom 27. Juni 1866, Nr. 9512) die
Reservebataillone die alten (Wecken-) Fahnen erhalten, welche die National-
garden II. Klasse, die mobilen Legionen, zu führen berechtigt waren und
bis zu ihrer künftigen Mobilmachung (K.-M.-R. vom 5. Septbr. 1817,
Nr. 14070) eingeliefert hatten. .
(K.-M.-R. vom 15. Oktbr. 1874, Nr. 19088.) 1. Die Fahnen und
Standarten werden in den Garnisonen in den Zimmern der Offiziere vom
Kasern= und Tagesdienste in verschließbarem Behältnisse aufbewahrt.
2. In Marschquartieren und Cantonirung in der Wohnung des Re-
giments= bezw. Bataillonskommandeurs.
3. In Bivouaks und Lagern nach den Vorschriften für die Ausbildung
der Truppen im Felddienste.
4. Die Fahnen der Landwehren verwahren die Landwehr-Bezirks-
kommandeure — auch in Garnisonen. Wenn die Bataillone formirt sind,
wird nach 1—3 verfahren.
Diese mobilen Legionsbataillone sind durch Armeebefehl vom 27. No-
vember 1815 den Infanterieregimentern als Reserve überwiesen und da-
durch immer mehr als vollzählig erhalten worden, daß die Ausgedienten