III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 45
gestrichen. Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten
— mit Ausnahme der Unteroffiziersschulen — ist der Civilvorsitzende des
Geburtsorts zu vernachrichten.
§. 86. Die Unteroffiziersschulen haben die Bestimmung, junge Leute,
welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heran-
zubilden. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme
wünscht, hat sich unter Vorlegung des Meldescheines beim Kommando
zu melden. Wird er für Infanterie brauchbar befunden, hat er einige
Uebung im Lesen, Schreiben, Rechnen und übernimmt er die Verpflichtung
vierjähriger aktiver Dienstzeit?) nach erfolgter Ueberweisung an einen
Truppentheil, so wird ihm der Annahmeschein ertheilt. Entlassungen aus
der Unteroffiziersschule erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden
und lösen die Verpflichtung zu vierjähriger Dienstzeit, doch kömmt bei
späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht die in der Unteroffiziers-
schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung.
Einjährig-Freiwilliger Dienst.
§. 88. Die Berechtigung zum einjährigen-freiwilligen
Dienst wird durch Ertheilung eines Berechtigungsscheines durch
die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zuerkannt und zwar durch
jene, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
§. 89. Die Nachsuchung zur Berechtigung hatt stattzufinden
in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahre bis zum 1. Februar des 1.
Militärpflichtjahres durch schriftliche Meldung. Dieser Meldung sind im
Original beizufügen: a) ein Geburtszeugniß; b) ein Einwilligungsattest
des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und
Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu
bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; c) ein Unbescholtenheitszeugniß
für Zöglinge höherer Schulen vom Vorstande, bei anderen jungen Leute durch
die Polizeiobrigkeit ausgestellt; d) die Schulzeugnisse, durch welche die
wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, oder es ist in der
Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. — Im
letztern Falle hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf bei-
zufügen und anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen er geprüft
ein will.
n Von dem Nachweise wissenschaftlicher Befähigung dürfen entbunden
werden: a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft
oder Kunst oder in einer andern dem Gemeinwesen zu Gute kommenden
Thätigkeit besonders auszeichnen; b) kunstverständige oder mechanische
Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten; c) zu
Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. Personen,
welche auf derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung
die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen, sind nur einer
Prüfung in den Elementärgegenständen zu unterwerfen, nach deren Ausfall
die Ersatzbehörde III. Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein
zu ertheilen ist, ob nicht.
*) Diese besondere Dienstpflicht kann durch die General-Kommando's erlassen
werden.