46 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 30, 2 f.
zurückgestellt worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden
III. Instanz — während der Dauer der Zurückstellung die Berechtigung
zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. Weitere Ausnahmen können
nur in vereinzelten Fällen in der Ministerialinstanz genehmigt werden.
§. 90. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen
Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und
klassifizirt. Die jeweilig erfolgte Anerkennung solcher Lehranstalten wird
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlicht. Vide V.-Bl. 1876
Nr. 8 S. 93—121, dann 380 —381. In Bayern dürfen gültige Zeug-
nisse ausstellen:
a) Die humanistischen Gymnasien, bei welchen der erfolgreiche Be-
such der ersten Gymnasialklasse, und die Realgymnasien, bei welchen
der erfolgreiche Besuch des dritten Kurses zur Darlegung der
wissenschaftlichen Befähigung genügt.
b) Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung
gefordert wird: die Industrieschulen, die Kreisgewerb= und die
vollständigen Gewerbschulen, die Schullehrerseminarien, die
Central-Thierarzneischule, die Landwirthschaftliche Centralschule
Veh h stephan und die Kreislandwirthschaftsschule zu Lich-
enhof.
J) Die höhere Handelsschule des Augsburger Handelsvereines, welche
Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines
Regierungskommissärs abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungs-
prüfung ausstellen darf.
Reifezeugnisse für die Universität und die denselben gleichgeachteten
Hochschulen, dann Reifezeugnisse für die 3. oder 4. Klasse der humanistischen
und für den 5. oder 6. Kurs der Realgymnasien machen die Beibringung
der Befähigungszeugnisse entbehrlich.
Der erfolgreiche Besuch der 3. Klasse des bayerischen, der 2. Klasse
der übrigen deutschen Kadettenkorps genügt zum Nachweise der wissen-
schaftlichen Befähigung.
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und er-
theilt, sofern gegen dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein.
§. 91. Alljährlich sinden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh-
jahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung für
erstere muß spätestens bis zum 1. Februar, für letztere spätestens bis zum
1. August angebracht werden. Wer die wissenschaftliche Befähi-
gung nachweisen will, hat sich auf Vorladung persönlich im Prüfungs-
termin einzufinden.
§. 92. Die ordentlichen Mitglieder der Prüfungskom-
mission sind:
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute (vom General-Kommando
ernannt);
*) Es ist widerruflicher Weise genehmigt, daß die Zöglinge der städtischen
Handelsschulen in München und Nürnberg an den Absolutorialprüfungen der Kal.
Kreisgewerbschulen Theil nehmen behufs Erwerbung gültiger Zeugnisse über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. V. Bl. 1876, Nr. 13.