610 8. Abthl. Waffen und Munition.
Zum Werfen der Granaten sind kleinere Ladungen nöthig, nemlich je
250 resp. 310 gr.; diese halben Patronen sind ebenfalls in Säckchen von
weißer Schafwolle, immer 2 zusammen, aber in einem Patronensäckchen
von rother Wolle zusammengebunden und werden „kombinirte Schußpatronen“
enannt.
Die Zündungen sind je nach ihrem Zwecke verschieden.
Zur Entzündung der Geschützladung dienen die Reibzündröhrchen
aus Messing, mit Geschützpulver gefüllt und an ihrem obern Ende mit
dem Reiber versehen. Dieser enthält den Zündsatz und die durch ihre
Friktion ihn entzündende Nadel.
Um die Sprengladung der Granate zu entzünden, dient der Per-
kussionszünder, dessen ganze Vorrichtung im Mundloch des Geschosses
angebracht, und durch den Vorstecker vor unzeitiger Explosion bewahrt ist.
(K.-M.-R. v. 22. April 1874, Nr. 4692.) An besondern Geschossen,
Feuerwerkskörpern, Signalmitteln rc. sollen künftig in den Festungen bestehen:
a) Brandkörper: volle Brandgranaten für 15, 12 und 9 cm.
gezogene Geschütze;
b) Leuchtkörper: Leuchtballen für glatte 30 und 23 cm. Mörser,
Leuchtkränze, Pechfackeln;
c) Signalrequisiten: Signalstangen;
d) besondere Vertheidigungsmittel: 15 cm. Wallgranaten,
7 cm. Handgranaten.
4. Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition.
(München 1876.)
Allgemeine Bestimmungen.
A. Verabfolgung, Empfangnahme und Aufbewahrung der
Uebungsmunition.
1. Die Truppentheile liquidiren den Bedarf an Uebungsmunition
für jedes vom 1. Oktober des einen bis letzten September des folgenden
und nach letzterem Jahre benanntes Uebungsjahr bei dem General-Kom-
mando ihres Armeekorps — Institute, in der Regel, bei dem General-
Kommando des Korpsbezirks.
2. Diese Liquidation gründet sich auf die Iststärke, die mit der Waffe
dienenden Einjährig Freiwilligen mit eingeschlossen. Ausgenommen sind:
Zahlmeister-Adspiranten, Oekonomie-Handwerker, Stabshoboisten, Stabs-
hornisten, Hoboisten, Regiments= und Bataillons-Tambours. Die Infan-
terie weist bataillonsweise den Bedarf genau und übersichtlich in einer
Berechnung aus.
Für kommandirte Offiziere und Mannschaften, welche bei ihrem Trup-
pentheile die Schießübung nicht abhalten können, darf dieser auch keine
Munition liquidiren, dagegen geschieht dieß von jenem Truppentheil bezw.
Institut, bei welchem sich die Kommandirten befinden, soferne sie in ihrem
Kommandoverhältnisse schießen müssen.
Die für die Uebungen mit dem Zimmergewehre benöthigten Zünd-
hütchen werden liquidirt, die Bleigeschosse von den Abtheilungen beschafft.
3. Die Generalkommandos sind ermächtigt, für außergewöhnliche Be-
darfsfälle den Truppentheilen außer der etatsmäßigen Uebungsmunition
noch ein angemessenes Quantum Patronen als eisernen Bestand zu