II. Abschn. Die Munition. 611
überweisen, welcher (in Hinblick auf mögliche Ruhestörungen, sowie behufs
Beschleunigung der Mobilmachung einzelner Truppentheile) bis zur Höhe
der Feldchargirung verstärkt werden kann.
4. Die Richtigkeit der Berechnungen lassen die General-Kommandos
nach Art und Zahl prüfen und bis längstens 1. November die Zusammen-
stellungen an die Inspektion der Artillerie und des Trains gelangen.
5. Die Uebungsmunition für Offiziere und Mannschaften des Beur-
laubtenstandes, sowie jene für Ersatz= und Besatzungstruppen wird seiner
Zeit besonders festgesetzt.
6. Die Artilleriedepots geben stets aus den für Kriegszwecke be-
stimmten Munitionsbeständen die älteste Munition zu den Uebungen ab
und stellen dagegen die neugefertigten Patronen resp. die Zündungen der
neuesten Jahrgänge ein. Ebenso verfahren die Truppentheile bezüglich des
eisernen Bestandes und verabfolgen die treffenden Artilleriedepots auf An-
trag a conto der Uebungsmunition die hinreichende Anzahl scharfer Pa-
tronen zur Einstellung in die Feldchargirung bezw. eisernen Bestand.
Sollten sich in den Artilleriedepots der Festungen in nicht ganz nor-
maler Weise hergestellte scharfe Patronen M/71 befinden, so gelangen
diese nicht zur Auffrischung der Feldchargirung, sondern zur Abgabe und
zum Verbrauche als Uebungsmunition an die Kavalerie und Fußartillerie.
7. Die Uebungsmunition gelangt an die Truppen 2c. in Patronen-
kasten gegen Scheinwechsel. Die Patronenkasten sind möglichst zu schonen
und dürfen zu ihrem Verschlusse nur messingene Holzschrauben verwendet
werden. Bei der Rücklieferung an das Hauptlaboratorium — welche spä-
testens bis zum Empfange der nächsten Uebungsmunition bethätigt sein
muß — können sie zur Rücklieferung lediglich der Hülsen, aber nicht für
aufgefundenes Blei 2c. verwendet werden. Durch ungehörige oder gewalt-
same Behandlung stark beschädigte Patronenkasten haben die Truppen 2c.
zu bezahlen.
Pulversäcke werden bei Verabfolgung von losem Pulver nur dann
leihweise mitverabfolgt, wenn das Pulver auf dem Landwege oder mit der
Eisenbahn weiter transportirt werden muß. .
8. Uebungsmunition, sowie die zur Ergänzung des eisernen Bestandes
und eventuell angekaufte Munitionsquantitäten kommen nicht ratenweise,
sondern thunlichst auf einmal zur Versendung.
Findet der Transport per Bahn in Güterwagen statt, so ist die zu-
lässige Befrachtung der Waggons thunlichst auszunützen und ohne die Mu-
nition in Kriegsfahrzeuge zu verladen. Es sind die gewöhnlichen Güter-
züge zu benutzen.
In den Fällen, wo der Transport mit Rücksicht auf die Größe der
zu empfangenden Quantität und die Entfernung zwischen Absendungs= und
Bestimmungsort durch Mannschaften in Tornistern und Patrontaschen —
per Fußmarsch oder per Eisenbahn unter Beachtung der bezüglichen regle-
mentären Vorschriften — stattfinden kann, und sich billiger stellt, als eine
andere Transportweise, ist dieser Modus stets zu wählen. Die komman-
dirten Mannschaften erhalten dann — gleichviel ob sie den Marsch zu
Fuß oder per Eisenbahn zurücklegen — für die Tage, an welchen sie die
Munition wirklich selbst transportiren, ausnahmsweise die extraordinäre
Zulage von 50 Pennig pro Mann und Tag — welche bei den, von einem
Artilleriedepot an das andere auf dem Landwege oder mittelst der Eisen-
bahn stattfindenden Pulver= und Munitionstransporten für die Begleit-
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