II. Abschn. Die Munition. 617
Zur Schießübung mit Pistolen jeder Unteroffizier und Trompeter
15 scharfe Patronen.
3) Zu besonderen Uebungen für jeden der 120 besten Schützen 15
scharfe Patronen.
4) Zum Mantzver und zu Felddienstübungen jeder Unteroffizier 20
Platzpatronen, jeder Gemeine 30 Platzpatronen.
VII. Equitations-Anstalt.
Von der Anstalt und von den Kommandirten:
jeder Offizier 20 scharfe und 20 Platzpatronen) der resp. Schieß-
jeder Unteroffizier, Trompeter und Gefreiter 20 waffe entspre-
scharfe und 20 Platzpatrouen 6r chend.
Die verschossenen Patronenhülsen werden wie bei den Landwehr-Be-
zirkskommandos behandelt.
VII. Feldartillerie-Regimenter.
Außer der Geschützmunition zu den jährlichen Schießübungen — wo-
rüber besondere Festsetzungen bestehen, erhält:
A. „Zum Schießen mit Geschützen:
1) Zum Einüben der Rekruten, jeder Rekrat 10 Schlagröhren.
5ä5 2) Jedes bespannte Geschütz 95 Manöverkartuschen und 114 Schlag-
röhren.
Davon sind zu reserviren:
für jedes an den Divisionsübungen theilnehmende Geschütz 55 Schuß,
für jedes an den Korpsübungen theilnehmende Geschütz 25 Schuß,
und nur der Ueberschuß bleibt den Regimentern zur freien Disposition bei
Spezialübungen.
3) Für diejenigen Geschütze, welche an den Korpsübungen theilnehmen,
wird noch ein besonderer Zuschuß (XIV) gewährt.
B. Zum Schießen mit Pistolen.
1. Zu den Vorübungen jeder Unteroffizier, Trompeter und Gemeiner
der reitenden Artillerie und jeder berittene, mit dem Pistol ausgerüstete
Feldartillerist, Mann 5 Platzpatronen und 8 Zündhütchen.
2. Zur Schießübung jeder Offizier und jeder Mann (wie zu 1)
5 scharfe Patronen und 8 Zündhütchen.
C. Zur Herstellung und zum Entzünden von Kanonen-
schlägen behufs Uebung im Beohachten 2c.
Jede Batterie 20 Kilo minder brauchbares Pulver, 100 Schlagröhren,
1 Kilo Lunte.
Die sub A, 2 angegebene Munition ist für sämmtliche bespannte Ge-
schütze zu liquidiren und der Nichtverbrauch bei der nächstjährigen Liqui-
dation in Anrechnung zu bringen.
IX. Fuß-Artillerie-Regimenter.
Außer der Geschützmunition zu den jährlichen Schießübungen und den
Munitionsmaterialien zu den Instruktions-Laboratorienarbeiten — worüber
besondere Festsetzungen — erhält: