620 8. Abthl. Waffen und Munition.
nur als ein Reservequantum anzusehen, von welchem jedem einzelnen
Truppentheile der Antheil nicht vorweg zu verabfolgen, sondern den gefechts-
thätigen Truppen nur so viel zu überweisen ist, als sie nach dem Ermessen
des Generalkommandos, dem Gange und der Ausdehnung des Manövers
entsprechend, bedürfen werden.
XV. Festungsmanböver.
Die erforderliche Munition an Manöverkartuschen nebst Zündungen
und Platzpatronen ist von den Kommandanturen, der ertheilten Disposition
entsprechend, in möglichst beschränkter Art und Anzahl zu bestimmen und
auf Requisition von der Inspektion der Artillerie und des Trains auf
die Artilleriedepots zur Verabfolgung und Vorausgabung anzuweisen.
Soferne in den Beständen der Artilleriedepots Leuchtkugeln vorhanden
sind, können dieselben in einer Anzahl von 4 Stück pro Fußartilleriekom-
pagnie unentgeldlich verabfolgt werden. Die Kreuze sind rückzuliefern.
Sonstige Erleuchtungsmittel, Munitionsmaterialien rc. sind den Ar-
tilleriedepots zu bezahlen. Mit der Beurtheilung der Generalkommandos
über die Festungsmanöver ist eine kurze Nachweisung über die Seitens der
Artilleriedepots unentgeldlich verabfolgte Munition 2c. an das Kriegsmini-
sterium einzusenden.
XVI. Armirungs= und theoretische Belagerungsübungen.
Für jede Fußartilleriekompagnie: 25 Manöverkartuschen (Kaliber nach
den aufgestellten Geschützen), 30 Schlagröhren, 5 Kilo minder brauchbares
Pulver, 10 Luntenschlagröhren, 10 Pechfackeln, 2 Kilo Lunte, 0,5 Kilo
Mehlpulver, 50 kubische Kanonenschläge, 10 Zündlichter, 30 m. Stoppinen,
30 Handgranaten mit Ausstoßladung, 5 Wallgranaten mit Ausstoßladung,
3 Brandfaschinen, 3 Leuchtkränze und 1 Signalstange per Bataillon.
XVII. Honneur= und Salutschießen.
1. Zur Feier des Geburts= und Namensfestes Ihrer Majestäten des
regierenden Königs und der regierenden Königin in allen Garnisonen und
Lgern. woselbst sich Artillerie befindet, werden 101 Manöverkartuschen
verfeuert.
2. Bei Empfangs-Feierlichkeiten salutiren die Geschütze:
a) Ihre Majestäten den König, die Königin und Königinwittwe mit
101 Kanonenschüssen;
b) auswärtige Monarchen der I. Beehrungskategorie mit 100 Ka-
nonenschüssen;
c) Hirinzen und Fürsten der II. Beehrungskategorie mit 50 Kanonen-
hüssen;
d) Fürsten und Prinzen der III. Beehrungskategorie mit 25 Ka-
nonenschüssen;
e) Prinzen der IV. Beehrungskategorie mit 12 Kanonenschüssen;
1) den Kriegsminister, Feldmarschall und neuernannten Gouverneur
mit 9 Kanonenschüssen.
Die vorstehenden Salutationen finden mit alleiniger Ausnahme des
Empfanges Seiner Majestät des Königs nur in Festungen statt.
3. In der Haupt= und Residenzstadt München werden jährlich am
13. Oktober für die verstorbenen Ritter r2c. des Militär-Max-Josephs-
Ordens und Inhaber der goldenen und silbernen Militär-Verdienstmedaille
48 Manöverkartuschen verfeuert.